feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Thüringen

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Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Thüringen 356 Plätze in 263 Orten: 172 Feuerstellen, 118 Grillplätze, 47 Picknickplätze, 19 Campingplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Im Wald und bis 100 Meter davon regelt in Thüringen das Waldgesetz selbst, wo Feuer erlaubt ist: § 12 des Thüringer Waldgesetzes, überschrieben mit „Waldbrandschutz“. Außerhalb davon regeln es die Gemeinden, in eigenen Verordnungen nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes – die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald und bis 100 Meter davon ist offenes Feuer verboten – außer an Feuerstellen, die die Forstbehörde errichtet oder genehmigt hat. Ohne eine Genehmigung dürfen sonst nur der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten Arbeiten und Grundstücksbesitzer Feuer machen – Letztere, wenn das Feuer mindestens 30 Meter vom Wald entfernt ist. mehr
  • Rauchen ist im Wald verboten, auch auf Waldwegen. mehr
  • Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann das Forstamt Grillplätze und Feuerstellen sperren, ab Waldbrandgefahrenstufe 5 auch ganze Waldgebiete. Eine Sperrung muss vor Ort ausgeschildert sein. mehr
  • Die Waldbrandgefahrenstufe berechnet in Thüringen der Deutsche Wetterdienst. mehr
  • Verstöße gegen den Waldbrandschutz kosten bis zu 2 500 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes regelt die Gemeinde Lager- und Brauchtumsfeuer – oft mit einem Verbot, von dem das Ordnungsamt Ausnahmen zulässt und/oder eine Genehmigung beantragt werden muss. mehr
  • Verstöße gegen eine Gemeindeverordnung kosten bis zu 5 000 Euro. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

§ 12 Absatz 2 des Thüringer Waldgesetzes lautet:

Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald

  1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
  2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
  3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

Weitere Ausnahmen genehmigt die untere Forstbehörde nach Absatz 4, und zwar nur, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.

Ohne Genehmigung dürfen nach Absatz 5 nur drei Gruppen Feuer machen: Waldbesitzer und die Personen, die sie in ihrem Wald beschäftigen; Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten; und Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. Alle drei haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus: Es verbietet nicht nur das Lagerfeuer, sondern jedes offene Feuer und offene Licht, gleich in welchem Gerät. ThüringenForst beantwortet die Frage, ob man im Wald ein Lagerfeuer entfachen oder einen Gaskocher betreiben darf, mit demselben Satz: Es ist untersagt, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald offenes Feuer / offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten.

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Rauchen im Wald

§ 12 Absatz 3 des Thüringer Waldgesetzes:

Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.

Das Verbot gilt im Wald selbst, nicht in der 100-Meter-Zone davor. Die drei Gruppen aus Absatz 5 sind auch hiervon ausgenommen.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

ThüringenForst schreibt:

Die Berechnung der Waldbrandgefahrenstufen wird während der Waldbrandsaison durch die agrarmeteorologische Abteilung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vorgenommen. Täglich werden die Waldbrandgefahrenstufen für den laufenden Tag aktualisiert.

Die amtliche Zahl und die Zahl auf dieser Seite kommen damit aus derselben Quelle: dem Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes. Die Landesforst fügt hinzu: Die örtliche Einschätzung der Waldbrandgefahr kann vom DWD-Produkt abweichen. Veröffentlicht wird die Karte in der Regel von März bis Oktober.

Was bei welcher Waldbrandgefahrenstufe geschieht, beschreibt die Landesforst so:

Waldbrandgefahrenstufe 4: Hohe Gefahr. Öffentlich zugängliche Grillplätze und Feuerstellen können durch das zuständige Forstamt gesperrt werden (punktuelle Waldsperrungen).

Waldbrandgefahrenstufe 5: Sehr hohe Gefahr. Die Waldbrandgefahrenstufe 5 kann schließlich zur Sperrung extrem gefährdeter Waldgebiete führen (flächige Waldsperrungen).

Die Rechtsgrundlage steht in § 12 Absatz 6 des Thüringer Waldgesetzes: Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis. Gesperrt wird nach § 6 Absatz 8 nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde, und die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben.

Die Waldbrandgefahrenstufe schließt eine genehmigte Feuerstelle in Thüringen nicht von selbst. Ob sie gesperrt ist, entscheidet das Forstamt – und eine Sperrung steht vor Ort auf einem Schild.

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Bußgeld im Wald

Nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Thüringer Waldgesetzes handelt ordnungswidrig, wer den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt. Absatz 2 sieht dafür eine Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro vor. Dieselbe Obergrenze gilt für das Betreten eines gesperrten Waldes.

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Feuer außerhalb des Waldes

Die 100-Meter-Zone des § 12 des Thüringer Waldgesetzes reicht über den Wald hinaus; ein Grillplatz auf einer Wiese am Waldrand fällt also schon darunter. Weiter weg gilt das Waldgesetz nicht mehr. Dort regeln die Gemeinden das Feuer im Freien, in ordnungsbehördlichen Verordnungen nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes. Die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

Ein Beispiel ist § 5 Absatz 1 der Stadtordnung von Gera:

Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern wie z. B. Lagerfeuern oder Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. Ausgenommen davon ist das Abbrennen von offenen Feuern auf den dafür vorgesehenen Lagerfeuerplätzen in Bieblach und Lusan nach Anmeldung bei den Stadtteilbüros.

Für jedes andere Feuer braucht es eine Ausnahme, die die Stadt nach § 9 auf schriftlichen Antrag zulassen kann. Diese Ausnahme ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers (§ 5 Absatz 2).

Fast wortgleich verbieten Gerstungen und die Verwaltungsgemeinschaft Hügelland/Täler jeweils in § 16 das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien. Hügelland/Täler nimmt in Absatz 5 ausdrücklich auch das Grillen dazu:

In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist die Benutzung eines Bratwurstrostes (Grill) ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 20 untersagt. Hiervon nicht berührt, ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen.

Diese Verbote gelten im ganzen Gemeindegebiet, auch auf dem eigenen Grundstück – sie betreffen aber Lager- und Brauchtumsfeuer, nicht jedes Feuer.

Was ein Lagerfeuer ist, bestimmt keine Vorschrift allgemein. Die Stadt Gera grenzt es so ab: Lagerfeuer im Sinne ihrer Stadtordnung werden ebenerdig und nicht in Anlagen durchgeführt. Feuerschale, Grill und Gaskocher sind dagegen Geräte und damit Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das als Anlagen unter anderem Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen nennt.

Feuerschalen und Feuerkörbe zählen in der Stadt Gera dagegen nicht als Lagerfeuer: Ihr Betrieb ist ohne Genehmigung möglich, jedoch muss der Feuerkorb brandsicher aufgestellt sein.

Gaskocher und Grills sind keine Lagerfeuer. Gaskocher erwähnt keine der drei Verordnungen; einen Grill regelt nur Hügelland/Täler eigens – in öffentlichen Anlagen genehmigungspflichtig, im eigenen Garten ausdrücklich nicht. Wer zu Hause grillt, muss nach diesen Verordnungen also nichts beantragen.

An einer Feuerstelle außerhalb des Waldes braucht es also zweierlei: die Zustimmung dessen, dem die Fläche gehört, und das, was die Verordnung der Gemeinde verlangt – eine Ausnahmegenehmigung, eine Anmeldung oder nichts davon (Beispiel Gera Feuerschale und Feuerkorb). Wo die Gemeinde selbst einen Platz dafür ausweist, wie Gera in Bieblach und Lusan, gelten ihre Bedingungen für diesen Platz. Welche Verordnung gilt, weiß das Ordnungsamt der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

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Bußgeld außerhalb des Waldes

Wer gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde verstößt, dem droht nach § 51 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes eine Geldbuße bis zu 5 000 Euro – so steht es auch in den Verordnungen von Gera, Gerstungen und Hügelland/Täler.

Was dazu zählt, steht in der Verordnung selbst. In Gera nennt § 10 der Stadtordnung unter anderem: ein offenes Feuer ohne Ausnahme anzulegen, ein zugelassenes Feuer nicht durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen und die Mindestabstände nicht einzuhalten – Letzteres ausdrücklich auch beim Betreiben handelsüblicher Feuerschalen und Feuerkörbe. Die Verwaltungsgemeinschaft Hügelland/Täler ahndet nach § 21 außerdem, wer in öffentlichen Anlagen ohne Genehmigung einen Grill benutzt.

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Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 15.10.2026.

  1. Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG) – in der Fassung vom 18. September 2008, §§ 6, 12, 66
  2. ThüringenForst: Waldbrandgefahrenstufenkarte – Waldbrandgefahrenstufen und ihre Folgen
  3. ThüringenForst: Verhaltenstipps im Wald – FAQs – Feuer & Flamme: „Lagerfeuer entfachen / Gaskocher betreiben?“
  4. Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – vom 18. Juni 1993, §§ 27, 51
  5. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) – § 3 Absatz 5 – Begriffsbestimmung „Anlagen“
  6. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera (Stadtordnung) – Neufassung vom 13. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019, §§ 5, 9, 10
  7. Stadt Gera: Lagerfeuer – Genehmigung, Feuerschalen und Feuerkörbe
  8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Gerstungen – vom 17. Februar 2023, §§ 16, 21
  9. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ – vom 4. September 2024, §§ 16, 21
  10. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  11. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.