feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Sachsen

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Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Sachsen 420 Plätze in 271 Orten: 198 Feuerstellen, 125 Grillplätze, 58 Picknickplätze, 39 Campingplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Feuer im Wald ist möglich – aber nur an einer Feuerstelle, die die Forstbehörde errichtet oder genehmigt hat (§ 15 SächsWaldG). Wer die Stelle eingerichtet hat, entscheidet hier also über die Erlaubnis. Außerhalb des Waldes regeln es die Gemeinden, in Polizeiverordnungen nach § 32 des Polizeibehördengesetzes – die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald und bis 100 Meter vom Wald entfernt ist Feuer nur an einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle erlaubt; alles andere braucht deren Genehmigung. Ausnahmen gibt es nur für bspw. den Waldbesitzer, zur Jagdausübung Berechtigte und Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. mehr
  • Rauchen ist im Wald verboten. mehr
  • Die Waldbrandgefahrenstufe ändert daran nichts: Die Regelung gilt ganzjährig, unabhängig vom Wetter. Ein Betretungsverbot kann aber örtlich folgen, im Landkreis Nordsachsen ab Waldbrandgefahrenstufe 4. mehr
  • Verstöße gegen den Waldbrandschutz kosten bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes regelt das Land nur das Verbrennen von Gartenabfällen; über Lager- und Grillfeuer entscheiden Gemeinde und Grundstückseigentümer. mehr
  • Verstöße gegen eine Polizeiverordnung der Gemeinde kosten bis zu 5 000 Euro. mehr
  • Im Nationalpark Sächsische Schweiz und in Naturschutzgebieten gelten eigene Verordnungen, die es genauso halten. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

§ 15 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen lautet:

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

Ohne Genehmigung dürfen das nach Absatz 2 nur fünf Gruppen: der Waldbesitzer und die im Wald Beschäftigten, zur Jagdausübung Berechtigte, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt, und Feuer in einer bau- oder gewerberechtlich genehmigten Anlage.

Für Grundstücke am Waldrand steht die Ausnahme aber schon im Gesetz. Nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt das Verbot nicht für Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt – auch dann nicht, wenn das Grundstück in der 100-Meter-Zone liegt. Gemessen wird dabei der Abstand des Feuers, nicht der des Grundstücks: Eine Feuerschale zwanzig Meter vom Wald bleibt genehmigungspflichtig, auch wenn das Haus weiter weg steht.

Eine Abweichung, die wir nicht glätten. Sachsenforst schreibt, der Umgang mit offenem Feuer im Wald sei generell untersagt, und nennt als Grundlage ebendiesen § 15. Die Ausnahme für die amtliche Feuerstelle erwähnt die Zusammenfassung nicht. Für eine Karte, die solche Feuerstellen zeigt, ist das kein Nebenpunkt – deshalb steht hier der Gesetzeswortlaut. Wer eine bestimmte Feuerstelle nutzen will, frage im Zweifel bei der unteren Forstbehörde des Landkreises nach.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus. Es verbietet nicht nur das Lagerfeuer, sondern jedes Feuer und offenes Licht außerhalb der amtlichen Feuerstellen. Sachsenforst zählt das Grillen ausdrücklich dazu: Damit sind das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern oder die Inbetriebnahme von Himmelslaternen generell untersagt. Ausgenommen ist nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 nur Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde – eine mitgebrachte Feuerschale ist das nicht. Gaskocher nennen weder das Gesetz noch Sachsenforst eigens.

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Rauchen im Wald

Das Rauchen regelt § 15 Absatz 3 SächsWaldG getrennt vom Feuer: Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausgenommen sind nur der Waldbesitzer mit seinen Beschäftigten und die Jagdausübungsberechtigten. Absatz 4 verbietet zudem, brennende oder glimmende Gegenstände im Wald und bis 100 Meter davon wegzuwerfen.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

Sachsenforst stellt selbst klar:

Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten.

Am Tageswert hängt dabei nichts – im gesamten Waldgesetz kommt das Wort „Waldbrandgefahrenstufe“ nicht vor.

Sachsen gliedert die Gefahr auf zwei Ebenen. Die Waldbrandgefahrenklassen A, B und C beschreiben den Ort und werden administrativ auf Basis der Gemeinden abgegrenzt. Die Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5 beschreiben den Tag: Der Deutsche Wetterdienst rechnet sie für 31 Vorhersageregionen täglich aus, für den aktuellen Tag und für drei Folgetage. Sie lösten 2013 die früheren Waldbrandwarnstufen 0 bis 4 ab; zur Saison 2014 trat der bundesweit einheitliche Waldbrandgefahrenindex an die Stelle des älteren Index M68.

Gesperrt werden kann der Wald trotzdem. Sperren darf in Sachsen der Waldbesitzer, nicht die Behörde: § 13 SächsWaldG erlaubt ihm, aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, das Betreten einzuschränken. Die Sperrung braucht die Genehmigung der Forstbehörde; bis zu zwei Monaten ist sie genehmigungsfrei, muss aber unverzüglich angezeigt werden. Die Forstbehörde kann auch von Amts wegen sperren.

Die Waldsperrungsverordnung regelt dazu allein Art und Kennzeichnung der Schilder. Eine Sperrung ab einer bestimmten Waldbrandgefahrenstufe sieht sie nicht vor – eine solche Regel gibt es im sächsischen Recht nicht.

Stattdessen entscheiden einzelne Kreise und Städte per Allgemeinverfügung. Sachsenforst führt sie auf. Stand 19. Oktober 2026 gilt im Landkreis Nordsachsen seit dem 9. Januar 2014 eine Allgemeinverfügung, die das Betreten des Waldes bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 einschränkt.

Wo keine Verfügung gilt, bleibt es bei einer Empfehlung: In den nord- und nordostsächsischen Kiefernwäldern wird bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 geraten, diese Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden, und wer dennoch hindurchwandert, soll die Hauptwege nicht verlassen.

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Bußgeld im Wald

Geahndet wird nach § 52 SächsWaldG: wer ohne Genehmigung Feuer macht, wer ein Feuer unbeaufsichtigt lässt, wer im Wald raucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

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Feuer außerhalb des Waldes

Die 100-Meter-Zone des Waldgesetzes reicht über den Wald hinaus; ein Grillplatz auf einer Wiese am Waldrand fällt also schon darunter. Ausnahmen davon genehmigen die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Weiter weg regelt das Land nur eines: das Verbrennen von Gartenabfällen. Die Pflanzenabfallverordnung erlaubt es ausnahmsweise, wenn Kompost, Biotonne und Wertstoffhof nicht möglich oder nicht zumutbar sind –

vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich

dazu Mindestabstände von 1,5 Kilometern zu Flugplätzen, 200 Metern zu Autobahnen und 100 Metern zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen, und es dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entstehen.

Diese Verordnung wird oft für die sächsische Lagerfeuerregel gehalten. Sie ist es nicht. Sie steht im Abfallrecht und regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle – ein Grill- oder Lagerfeuer ist keine Entsorgung, und die Termine im April und Oktober gelten dafür nicht. Für das Freizeitfeuer außerhalb des Waldes kennt das sächsische Landesrecht keine eigene Vorschrift.

Was bleibt, ist die Gemeinde: Ihre Polizeiverordnung nach § 32 des Polizeibehördengesetzes sagt, ob und wie ein Lagerfeuer anzuzeigen ist. Sachsenforst verweist ausdrücklich darauf, sich auf den Internetseiten der Landkreise bzw. kreisfreien Städte und bei den Gemeinden über Anordnungen und Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes zu erkundigen.

Ein Beispiel ist die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden. Im öffentlichen Bereich – öffentliche Straßen, Grün- und Erholungsanlagen – verbietet § 14 Absatz 1 Das Abbrennen offener Feuer und das Grillen; erlaubt ist beides nur auf den erlaubnispflichtigen Feuerstellen an der Elbe, das Grillen außerdem auf den behördlich zugelassenen Grillplätzen. Außerhalb des öffentlichen Bereichs sind nach Absatz 3 das Abbrennen offener Feuer und das Grillen mit handelsüblichen Geräten und Brennstoffen erlaubt, wenn erhebliche Belästigungen Dritter durch Rauch oder Funkenflug ausgeschlossen sind.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Dresden zählt die Feuerschale ausdrücklich zum offenen Feuer: Offene Feuer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind jegliche Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden, in Feuerkörben oder -fässern, in Feuerschalen oder anderen Behältnissen. Im öffentlichen Bereich ist sie also verboten, auf dem eigenen Grundstück erlaubt – wie der Grill. Gaskocher nennt die Verordnung nicht.

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Bußgeld außerhalb des Waldes

Wer gegen eine Polizeiverordnung der Gemeinde verstößt, handelt nach § 39 des Polizeibehördengesetzes ordnungswidrig, soweit die Verordnung für den Verstoß darauf verweist. Absatz 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Dresden setzt das in seiner Polizeiverordnung so um: bis zu 5 000 Euro bei Vorsatz, höchstens 2 500 Euro bei Fahrlässigkeit.

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Besondere Gebiete

Sachsen hat 228 Naturschutzgebiete mit 57 978 Hektar; das sind 3,1 Prozent der Landesfläche (Bundesamt für Naturschutz, Stand 31. Dezember 2023). Ein einheitliches Verbot gibt es nicht – jedes Gebiet hat seine eigene Verordnung.

Der Nationalpark Sächsische Schweiz ist für diese Karte der wichtigste Einzelfall: In einem groben Rechteck um die Sächsische Schweiz liegen etwa 54 der 420 sächsischen Plätze, die dichteste Stelle des Landes. (Grob als Rechteck eingegrenzt, kein genauer Schutzgebietsabgleich)

Die Verordnung baut es genau wie das Waldgesetz. § 6 Absatz 2 Nummer 14 verbietet,

außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten

und § 8 Nummer 15 lässt ausdrücklich zu

das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen.

Wieder die Behörde, nicht der Eigentümer. Wer im Nationalpark an einer ausgeschilderten Feuerstelle sitzt, sitzt richtig; wer daneben eine eigene anlegt, nicht.

Wir können nicht sagen, welche Plätze in einem Schutzgebiet liegen. Die OpenStreetMap-Daten führen keine Schutzgebietszugehörigkeit, und diese Karte prüft sie nicht. Vor Ort gilt die Beschilderung, und im Zweifel die Verordnung des Gebiets – nachzulesen im Vorschriftenverzeichnis des Freistaats.

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Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 19.10.2026.

  1. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) – vom 10. April 1992, §§ 13, 15, 52
  2. Waldsperrungsverordnung (WaldSpVO) – vom 16. November 1992 – regelt allein Art und Kennzeichnung der Sperrschilder
  3. Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz – vom 23. Oktober 2003, §§ 6 und 8 – die Bestimmungen für den Nationalpark
  4. Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) – vom 25. September 1994, § 4 – die Entsorgung von Gartenabfällen, nicht das Freizeitfeuer
  5. Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG) – vom 11. Mai 2019, §§ 32, 39
  6. Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden als Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) – vom 25. Januar 2018, zuletzt geändert im Juni 2024; §§ 2, 14, 17
  7. Sachsenforst: Waldbrandgefährdung – Waldbrandgefahrenklassen, Vorhersageregionen, Verhaltensregeln und die Allgemeinverfügungen der Kreise
  8. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  9. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutzgebiete in Deutschland – Stand 31. Dezember 2023
  10. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.