feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Sachsen-Anhalt

Auf der großen Karte zeigen

Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Sachsen-Anhalt 154 Plätze in 118 Orten: 60 Feuerstellen, 45 Grillplätze, 28 Campingplätze, 21 Picknickplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Im Wald und an seinem Rand regelt in Sachsen-Anhalt das Landeswaldgesetz, wo Feuer erlaubt ist: § 29, überschrieben mit „Gefährdung durch Feuer“. Mehrere seiner Verbote gelten erst ab einer bestimmten Waldbrandgefahrenstufe. Außerhalb davon regeln es die Städte und Gemeinden in eigenen Gefahrenabwehrverordnungen – etwa Halle und Bitterfeld-Wolfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald ist offenes Feuer nur auf öffentlichen Grillplätzen erlaubt. Ab Waldbrandgefahrenstufe 2 gilt dasselbe bis 30 Meter vom Wald entfernt. mehr
  • Rauchen ist ab Waldbrandgefahrenstufe 2 im Wald und bis 15 Meter davon verboten. mehr
  • Die Waldbrandgefahrenstufe ruft das Landeszentrum Wald je Landkreis aus – auf Grundlage des Deutschen Wetterdienstes, aber nicht immer gleich der Zahl auf unseren Platzseiten. Rechtlich zählt die ausgerufene. Bei Waldbrandgefahrenstufe 5 darf der Wald nur auf Wegen betreten werden. mehr
  • Verstöße kosten bis zu 25 000 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes regeln die Städte und Gemeinden das Feuer in Gefahrenabwehrverordnungen. In Halle und Bitterfeld-Wolfen sind Feuerschalen auf dem eigenen Grundstück erlaubt; in öffentlichen Anlagen darf nur an eingerichteten Stellen gegrillt werden. mehr
  • Verstöße gegen diese Verordnungen kosten dort bis zu 5 000 Euro. mehr
  • Im Nationalpark Harz ist Feuer ohne Ausnahme verboten. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

Nach § 29 Satz 1 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes ist es verboten,

im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden

Der Satz hat zwei Teile. Im Wald gilt das Verbot immer; erlaubt ist ein Feuer dort nur auf einem öffentlichen Grillplatz. Das Landeszentrum Wald schreibt: Das Entzünden von offenem Feuer ist im Wald grundsätzlich verboten. Am Waldrand, in der Zone bis 30 Meter, gilt das Verbot erst ab Waldbrandgefahrenstufe 2.

Was ein öffentlicher Grillplatz ist, bestimmt das Gesetz nicht; unter den Begriffsbestimmungen in § 21 steht er nicht. Das Landeszentrum Wald spricht von ausgewiesenen Plätzen: kein Feuer im Wald außer an ausgewiesenen Plätzen. Das Landesverwaltungsamt nennt gar keine Ausnahme: Das Feuermachen ist im Wald unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe immer verboten! Dass ein Platz auf dieser Karte steht, macht ihn nicht zu einem öffentlichen Grillplatz – die Karte zeigt, was in OpenStreetMap eingetragen ist.

Ausgenommen sind nach Satz 2 Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus; es spricht von jedem offenen Feuer, gleich in welchem Gerät. Das Landeszentrum Wald nennt das Grillen eigens: Kein offenes Feuer, Grillen oder Rauchen im Wald (außer an ausgewiesenen Plätzen).

↑ Nach oben – Ende Feuer im und am Wald, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Rauchen im Wald

Nach § 29 Satz 1 Nummer 3 des Landeswaldgesetzes ist es verboten,

bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen

Bei Waldbrandgefahrenstufe 1 verbietet das Gesetz das Rauchen im Wald also nicht. Immer verboten ist aber nach Nummer 1, in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen. Die Ausnahme für Waldbesitzer und Beschäftigte in Satz 2 gilt für das Rauchen nicht; sie betrifft nur Feuer und Betreten.

↑ Nach oben – Ende Rauchen im Wald, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

Wer die Waldbrandgefahrenstufe festlegt, steht in § 17 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes: Das Landeszentrum Wald löst bei Waldbrandgefahr Waldbrandgefahrenstufen nach den fachlichen Vorgaben der obersten Forstbehörde aus und gibt diese ortsüblich bekannt. Nach § 3 der Waldbrandschutzverordnung geschieht das in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September jeden Jahres für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt; im Landkreis Wittenberg für einzelne Regionen.

Grundlage ist der Index des Deutschen Wetterdienstes. Das Landeszentrum Wald: Der zuständige Kreiswaldbrandschutzbeauftragte ermittelt die Gefahrenstufe auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes und gibt diese nach den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung für die jeweilige Vorhersageregion bekannt.

Unsere Zahl ist dagegen der Waldbrandgefahrenindex des DWD an der nächsten Messstation, und zwar sein Höchstwert des Zeitraums 12 – 18 UTC. Für die 154 Plätze in Sachsen-Anhalt sind es 33 Messstationen; keiner der Plätze ist weiter als 30 Kilometer von seiner Station entfernt. Beide Werte kommen aus denselben Daten, müssen aber nicht übereinstimmen: Die amtliche Waldbrandgefahrenstufe gilt für einen ganzen Landkreis, und ein Mensch legt sie fest.

Rechtlich zählt in Sachsen-Anhalt die ausgerufene Waldbrandgefahrenstufe, nicht unsere Zahl. Die aktuelle steht beim Landeszentrum Wald.

Was daraus folgt, steht in § 29:

Den öffentlichen Grillplatz im Wald schließt keine Waldbrandgefahrenstufe von selbst. Gesperrt werden kann er aber: Nach § 30 Absatz 1 können die zuständigen Behörden Flächen der freien Landschaft sperren, um Gefahren im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt abzuwehren. Eine solche Sperrung muss erkennbar sein (§ 37 Absatz 3 Nummer 2). Ratsam ist ein Feuer an trockenen Tagen auch ohne Sperrung nicht.

Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.

↑ Nach oben – Ende Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bußgeld im Wald

Ordnungswidrig handelt nach § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes unter anderem, wer ohne Zustimmung eine Feuerstelle anlegt (Nummer 2), entgegen § 29 raucht (Nummer 19), ein offenes Feuer anzündet (Nummer 20) oder bei Waldbrandgefahrenstufe 5 die Wege verlässt (Nummer 21); nach Absatz 3 auch, wer eine erkennbar gesperrte Fläche betritt. § 38: Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Absatz 1 betrifft Waldbesitzer; für Feuer und Rauchen gilt die Obergrenze von 25 000 Euro.

↑ Nach oben – Ende Bußgeld im Wald, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Feuer außerhalb des Waldes

Die 30-Meter-Zone des § 29 reicht über den Wald hinaus (mehr). Jenseits davon verbietet das Landeswaldgesetz das Feuer nicht – es verlangt aber eine Zustimmung, wer in der freien Landschaft eine eigene Feuerstelle anlegen will. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 bedarf das der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten – keiner Behörde, sondern dessen, der die Fläche nutzt. Das ist nach § 21 Nummer 4 der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer, bei einer verpachteten Wiese also der Pächter. Freie Landschaft sind nach Nummer 1 Flächen des Waldes und des Feldes, Feld nach Nummer 2 außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen. Hausgärten, Campingplätze, Friedhöfe und Sportplätze nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. In der 30-Meter-Zone hilft die Zustimmung nur bei Waldbrandgefahrenstufe 1 – ab Waldbrandgefahrenstufe 2 ist das Feuer dort verboten.

Darüber hinaus regeln die Städte und Gemeinden das Feuer im Freien, in Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – so steht es im Kopf der Verordnungen von Halle und Bitterfeld-Wolfen. Die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

In Halle gilt § 10 Absatz 1 der Gefahrenabwehrverordnung:

Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür eingerichteten Stellen und der dafür zugelassenen Bereiche Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Lagerfeuer auf dafür eingerichteten städtischen Plätzen sind bei der Stadt Halle (Saale) anzumelden. Das Abbrennen von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken ist zulässig.

Brauchtumsfeuer sind nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Bitterfeld-Wolfen geht den umgekehrten Weg und verlangt für jedes Lager- und Traditionsfeuer eine Genehmigung. § 2 der Verordnung:

(1) Das Anbrennen eines offenen Feuers im Freien bedarf der Genehmigung der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Ausgenommen sind Feuerkörbe und Feuerschalen bis zu einem Meter Durchmesser.

(2) Das Grillen in öffentlichen Anlagen ist verboten. Hiervon unberührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.

Auch die Waldbrandgefahrenstufe kommt dort vor. § 3 Absatz 2: Das Abbrennen genehmigter offener Feuer/Grillen ist verboten, und zwar ab ausgerufener Waldbrandgefahrenstufe 4, bei Inversionswetterlage und ab Windstärke 6.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Beide Städte behandeln die Feuerschale anders als das Lagerfeuer. In Halle fallen Feuerschalen, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und ähnliche unter die Kleinstfeuer (§ 2 Absatz 4) und sind auf privaten Grundstücken zulässig; in Bitterfeld-Wolfen sind sie bis zu einem Meter Durchmesser genehmigungsfrei. Der Grill ist im eigenen Garten in beiden Städten erlaubt, in öffentlichen Anlagen nur an den dafür eingerichteten Stellen. Den Gaskocher nennt keine der beiden Verordnungen.

Welche Verordnung an einem Ort gilt, weiß das Ordnungsamt der Gemeinde.

↑ Nach oben – Ende Feuer außerhalb des Waldes, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bußgeld außerhalb des Waldes

Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung kosten in Halle nach § 17 Absatz 2 und in Bitterfeld-Wolfen nach § 4 Absatz 2 jeweils bis zu 5 000 Euro. Dazu zählen in Halle etwa ein Feuer außerhalb der eingerichteten Stellen und ein Feuer, das nicht ständig überwacht wird; in Bitterfeld-Wolfen ein Feuer ohne Genehmigung, das Grillen in öffentlichen Anlagen und ein genehmigtes Feuer ab Waldbrandgefahrenstufe 4.

Wer in der 30-Meter-Zone am Wald Feuer macht oder in der freien Landschaft ohne Zustimmung eine Feuerstelle anlegt, verstößt gegen das Landeswaldgesetz – bis zu 25 000 Euro (mehr).

↑ Nach oben – Ende Bußgeld außerhalb des Waldes, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Besondere Gebiete

Im Nationalpark Harz gilt ein eigenes Gesetz. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 8 des Nationalparkgesetzes ist es verboten,

Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.

Eine Ausnahme für Grillplätze oder Feuerstellen kennt die Vorschrift nicht. Geahndet wird nach § 21 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.

Für die übrigen Schutzgebiete hat jedes seine eigene Verordnung. Diese Karte prüft nicht, ob ein Platz in einem Schutzgebiet liegt; im Zweifel gilt die Beschilderung vor Ort.

↑ Nach oben – Ende Besondere Gebiete, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 28.10.2026.

  1. Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) – vom 25. Februar 2016, §§ 17, 21, 22, 29, 30, 37, 38
  2. Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchV) – vom 30. Dezember 1996, § 3
  3. Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ – vom 20. Dezember 2005, §§ 7, 21
  4. Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt: Waldbrandschutz
  5. Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt: Waldbrandvorbeugung – Verhaltensregeln für Waldbesucher
  6. Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt: Das Landeswaldgesetz (Faltblatt)
  7. Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt: Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen – die ausgerufene Waldbrandgefahrenstufe je Landkreis
  8. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: FAQ Wald und Feld – Verhaltensregeln bei Waldbrandgefahr
  9. Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) – vom 27. September 2017, §§ 2, 10, 17
  10. Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über offene Feuer und Grillen im Freien – Lesefassung, Stand 14. Januar 2021, §§ 1 bis 4
  11. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  12. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

Alle Plätze

Aderstedt

Allrode

Allstedt

Angersdorf

Arendsee

Beckendorf

Benzingerode

Berge

Bertingen

Biederitz

Bittkau

Böckwitz

Bornitz

Bottmersdorf

Brachwitz

Braunsroda

Buhlendorf

Burgholzhausen

Burgliebenau

Calberwisch

Chörau

Colbitz

Dannigkow

Dessau

Detershagen

Dölau

Dolchau

Drohndorf

Ebendorf

Elend

Freyburg (Unstrut)

Friedrichsbrunn

Gardelegen

Germenau

Göttnitz

Gröningen

Groß Rossau

Groß Santersleben

Großkayna

Güssefeld

Güssow

Hainrode

Halle (Saale)

Hausneindorf

Hayda

Hohenweiden

Hohlstedt

Holdenstedt

Holzweißig

Hörsingen

Hötensleben

Hoyersburg

Ilsenburg (Harz)

Jütrichau

Kamern

Karsdorf

Kassieck

Kelbra

Klein Schwechten

Kleindröben

Königshütte (Harz)

Kriechau

Kuckenburg

Leißling

Listerfehrda

Löbejün

Löderburg

Lohnsdorf

Lützen

Magdeburg

Magdeburgerforth

Mark Zschiesewitz

Memleben

Morgenrot

Nebra (Unstrut)

Netzschkau

Neu Biendorf

Niederklobikau

Oppin

Priesitz

Questenberg

Ramsin

Saaleck

Saubach

Schadeleben

Schieben

Schierke

Schlaitz

Schleuß

Schmalzerode

Schönebeck (Elbe)

Schwanefeld

Schweinitz

Silberhütte

Sophienhof

Sorge

St. Micheln

Stadt Elbingerode (Harz)

Stangerode

Stecklenberg

Stöbnitz

Tanne

Thalwinkel

Weischütz

Weißenfels

Welfesholz

Wernigerode

Wernstedt

Wickerode

Wienrode

Winkel

Wippach

Wischer

Wormsleben

Ziegelroda

Ziemendorf

Zscherben

Zschiesewitz

Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.