Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Sachsen-Anhalt 154 Plätze in 118 Orten: 60 Feuerstellen, 45 Grillplätze, 28 Campingplätze, 21 Picknickplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.
Im Wald und an seinem Rand regelt in Sachsen-Anhalt das Landeswaldgesetz, wo Feuer erlaubt ist: § 29, überschrieben mit „Gefährdung durch Feuer“. Mehrere seiner Verbote gelten erst ab einer bestimmten Waldbrandgefahrenstufe. Außerhalb davon regeln es die Städte und Gemeinden in eigenen Gefahrenabwehrverordnungen – etwa Halle und Bitterfeld-Wolfen.
Das Wichtigste in Kürze
Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.
Nach § 29 Satz 1 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes ist es verboten,
im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden
Der Satz hat zwei Teile. Im Wald gilt das Verbot immer; erlaubt ist ein Feuer dort
nur auf einem öffentlichen Grillplatz. Das Landeszentrum Wald schreibt:
Das Entzünden von offenem Feuer ist im Wald grundsätzlich verboten.
Am Waldrand,
in der Zone bis 30 Meter, gilt das Verbot erst ab Waldbrandgefahrenstufe 2.
Was ein öffentlicher Grillplatz ist, bestimmt das Gesetz nicht; unter den
Begriffsbestimmungen in § 21 steht er nicht. Das Landeszentrum Wald spricht
von ausgewiesenen Plätzen: kein Feuer im Wald außer an ausgewiesenen Plätzen
. Das
Landesverwaltungsamt nennt gar keine Ausnahme: Das Feuermachen ist im Wald
unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe immer verboten!
Dass ein Platz auf dieser Karte steht,
macht ihn nicht zu einem öffentlichen Grillplatz – die Karte zeigt, was in OpenStreetMap eingetragen
ist.
Ausgenommen sind nach Satz 2 Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte
Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald
aufhalten
.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus; es spricht von
jedem offenen Feuer, gleich in welchem Gerät. Das Landeszentrum Wald nennt das
Grillen eigens: Kein offenes Feuer, Grillen oder Rauchen im Wald (außer an ausgewiesenen
Plätzen).
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Nach § 29 Satz 1 Nummer 3 des Landeswaldgesetzes ist es verboten,
bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen
Bei Waldbrandgefahrenstufe 1 verbietet das Gesetz das Rauchen im Wald also nicht. Immer verboten
ist aber nach Nummer 1, in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder
glimmende Gegenstände wegzuwerfen
. Die Ausnahme für Waldbesitzer und Beschäftigte in Satz 2 gilt
für das Rauchen nicht; sie betrifft nur Feuer und Betreten.
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Wer die Waldbrandgefahrenstufe festlegt, steht in
§ 17 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes: Das Landeszentrum Wald löst bei
Waldbrandgefahr Waldbrandgefahrenstufen nach den fachlichen Vorgaben der obersten Forstbehörde aus und
gibt diese ortsüblich bekannt.
Nach § 3 der Waldbrandschutzverordnung
geschieht das in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September jeden Jahres für die Wälder des
jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
; im Landkreis Wittenberg für einzelne Regionen.
Grundlage ist der Index des Deutschen Wetterdienstes. Das
Landeszentrum Wald: Der zuständige Kreiswaldbrandschutzbeauftragte ermittelt
die Gefahrenstufe auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes und gibt diese nach den Vorgaben
der Waldbrandschutzverordnung für die jeweilige Vorhersageregion bekannt.
Unsere Zahl ist dagegen der Waldbrandgefahrenindex des DWD an der nächsten
Messstation, und zwar sein Höchstwert des Zeitraums 12 – 18 UTC
. Für die 154 Plätze in
Sachsen-Anhalt sind es 33 Messstationen; keiner der Plätze ist weiter als
30 Kilometer von seiner Station entfernt. Beide Werte kommen aus denselben Daten, müssen
aber nicht übereinstimmen: Die amtliche Waldbrandgefahrenstufe gilt für einen ganzen Landkreis, und
ein Mensch legt sie fest.
Rechtlich zählt in Sachsen-Anhalt die ausgerufene Waldbrandgefahrenstufe, nicht unsere Zahl. Die aktuelle steht beim Landeszentrum Wald.
Was daraus folgt, steht in § 29:
den Wald außerhalb von Wegen zu betretenist verboten.
Den öffentlichen Grillplatz im Wald schließt keine Waldbrandgefahrenstufe von selbst. Gesperrt
werden kann er aber: Nach § 30 Absatz 1 können die zuständigen Behörden
Flächen der freien Landschaft sperren, um Gefahren im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt abzuwehren
. Eine solche
Sperrung muss erkennbar sein (§ 37 Absatz 3 Nummer 2). Ratsam ist ein Feuer
an trockenen Tagen auch ohne Sperrung nicht.
Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.
Ordnungswidrig handelt nach § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes unter
anderem, wer ohne Zustimmung eine Feuerstelle anlegt (Nummer 2), entgegen § 29 raucht (Nummer 19),
ein offenes Feuer anzündet (Nummer 20) oder bei Waldbrandgefahrenstufe 5 die Wege verlässt
(Nummer 21); nach Absatz 3 auch, wer eine erkennbar gesperrte Fläche betritt.
§ 38: Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Absatz 1 betrifft Waldbesitzer; für Feuer und Rauchen
gilt die Obergrenze von 25 000 Euro.
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Die 30-Meter-Zone des § 29 reicht über den Wald hinaus
(mehr). Jenseits davon verbietet das Landeswaldgesetz das Feuer nicht –
es verlangt aber eine Zustimmung, wer in der freien Landschaft eine eigene Feuerstelle
anlegen will. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 bedarf das der vorherigen
Zustimmung des Nutzungsberechtigten – keiner Behörde, sondern dessen, der die Fläche nutzt.
Das ist nach § 21 Nummer 4 der zur Nutzung berechtigte unmittelbare
Besitzer
, bei einer verpachteten Wiese also der Pächter. Freie Landschaft sind nach Nummer 1 Flächen
des Waldes und des Feldes
, Feld nach Nummer 2 außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene
unbebaute Flächen
. Hausgärten, Campingplätze, Friedhöfe und
Sportplätze nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. In der 30-Meter-Zone hilft die Zustimmung nur bei
Waldbrandgefahrenstufe 1 – ab Waldbrandgefahrenstufe 2 ist das Feuer dort verboten.
Darüber hinaus regeln die Städte und Gemeinden das Feuer im Freien, in Gefahrenabwehrverordnungen nach den
§§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – so steht es
im Kopf der Verordnungen von Halle und Bitterfeld-Wolfen.
Die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.
In Halle gilt § 10 Absatz 1 der Gefahrenabwehrverordnung:
Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür eingerichteten Stellen und der dafür zugelassenen Bereiche Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Lagerfeuer auf dafür eingerichteten städtischen Plätzen sind bei der Stadt Halle (Saale) anzumelden. Das Abbrennen von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken ist zulässig.
Brauchtumsfeuer sind nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Bitterfeld-Wolfen geht den umgekehrten Weg und verlangt für jedes Lager- und Traditionsfeuer eine Genehmigung. § 2 der Verordnung:
(1) Das Anbrennen eines offenen Feuers im Freien bedarf der Genehmigung der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Ausgenommen sind Feuerkörbe und Feuerschalen bis zu einem Meter Durchmesser.
(2) Das Grillen in öffentlichen Anlagen ist verboten. Hiervon unberührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
Auch die Waldbrandgefahrenstufe kommt dort vor. § 3 Absatz 2:
Das Abbrennen genehmigter offener Feuer/Grillen ist verboten
, und zwar ab ausgerufener
Waldbrandgefahrenstufe 4
, bei Inversionswetterlage und ab Windstärke 6.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Beide Städte behandeln die Feuerschale anders
als das Lagerfeuer. In Halle fallen Feuerschalen, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und
ähnliche
unter die Kleinstfeuer (§ 2 Absatz 4) und sind auf privaten
Grundstücken zulässig; in Bitterfeld-Wolfen sind sie bis zu einem Meter Durchmesser
genehmigungsfrei. Der Grill ist im eigenen Garten in beiden Städten erlaubt, in öffentlichen Anlagen
nur an den dafür eingerichteten Stellen. Den Gaskocher nennt keine der beiden Verordnungen.
Welche Verordnung an einem Ort gilt, weiß das Ordnungsamt der Gemeinde.
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Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung kosten in Halle nach § 17 Absatz 2 und in Bitterfeld-Wolfen nach § 4 Absatz 2 jeweils bis zu 5 000 Euro. Dazu zählen in Halle etwa ein Feuer außerhalb der eingerichteten Stellen und ein Feuer, das nicht ständig überwacht wird; in Bitterfeld-Wolfen ein Feuer ohne Genehmigung, das Grillen in öffentlichen Anlagen und ein genehmigtes Feuer ab Waldbrandgefahrenstufe 4.
Wer in der 30-Meter-Zone am Wald Feuer macht oder in der freien Landschaft ohne Zustimmung eine Feuerstelle anlegt, verstößt gegen das Landeswaldgesetz – bis zu 25 000 Euro (mehr).
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Im Nationalpark Harz gilt ein eigenes Gesetz. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 8 des Nationalparkgesetzes ist es verboten,
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.
Eine Ausnahme für Grillplätze oder Feuerstellen kennt die Vorschrift nicht. Geahndet wird nach § 21 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.
Für die übrigen Schutzgebiete hat jedes seine eigene Verordnung. Diese Karte prüft nicht, ob ein Platz in einem Schutzgebiet liegt; im Zweifel gilt die Beschilderung vor Ort.
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Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 28.10.2026.
Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.