feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Mecklenburg-Vorpommern

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Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Mecklenburg-Vorpommern 247 Plätze in 163 Orten: 99 Feuerstellen, 73 Campingplätze, 50 Grillplätze, 25 Picknickplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Wer das Feuerverbot im Waldgesetz sucht, findet es nicht: Das Wort „Feuer“ kommt im Landeswaldgesetz kein einziges Mal vor. Die Regel steht in einer eigenen Vorschrift – der Waldbrandschutzverordnung vom 9. August 2016, ergangen aufgrund § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes. Sie gilt im Wald und bis 50 Meter davon. Außerhalb davon regeln es die Gemeinden und Ämter, in eigenen Verordnungen nach § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand ist Feuermachen und Grillen verboten. Erlaubt ist es nur auf von der Forstbehörde genehmigten Grillplätzen und Feuerstellen. Weitere Ausnahmen gibt es nur für den Waldbesitzer selbst, Grundstücksbesitzer in Waldnähe, wenn das Feuer mindestens 30 Meter vom Wald entfernt ist, sowie bei notwendigen beauftragten Arbeiten. mehr
  • Rauchen ist im Wald und bis 50 Meter davon verboten, mit vier Ausnahmen. mehr
  • Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 fällt die Erlaubnis weg – dann ist auch die genehmigte Feuerstelle zu. Die Forstbehörde kann dann auch das Betreten ganzer Waldgebiete untersagen. mehr
  • Verstöße gegen den Waldbrandschutz kosten bis zu 75 000 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes regelt die Gemeinde Lager- und Brauchtumsfeuer – je nach Ort müssen sie angezeigt oder genehmigt werden. mehr
  • Verstöße gegen eine Gemeinde- oder Amtsverordnung kosten bis zu 5 000 Euro. mehr
  • In Küstendünen und auf Strandwällen ist Feuer verboten, unabhängig vom Wald. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

§ 4 Absatz 1 der Waldbrandschutzverordnung lautet:

Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen. Gleiches gilt für andere feuerverursachende Handlungen.

Absatz 2 nimmt vier Gruppen aus: den Waldbesitzer und wer in seinem Auftrag betriebsnotwendige Maßnahmen durchführt, sofern hierfür ein offenes Feuer erforderlich ist; Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten unter derselben Voraussetzung; Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers oder anderer feuerverursachender Handlungen zum Wald mindestens 30 Meter beträgt; und Personen, die von der Forstbehörde genehmigte Grillplätze oder Feuerstellen anlegen und unterhalten.

Nach Absatz 5 sind alle nach Absatz 2 angelegten Feuer vor dem Verlassen so abzulöschen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt die Verordnung nicht aus. Sie verbietet nicht nur das Lagerfeuer, sondern jedes Feuer und ausdrücklich das Grillen selbst, ohne nach dem Gerät zu unterscheiden, und mit Satz 2 auch andere feuerverursachende Handlungen. Erlaubt bleibt nur, was Absatz 2 nennt.

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Rauchen im Wald

§ 3 Absatz 1 der Waldbrandschutzverordnung verbietet es, im Wald oder weniger als 50 Meter davon zu rauchen oder glimmende Tabakreste unvorsichtig zu handhaben, fallen zu lassen oder wegzuwerfen.

Absatz 2 nimmt aus: geschlossene Räume, geschlossene Schneedecke, Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken ab 30 Meter Abstand zum Wald – und die von den unteren Forstbehörden genehmigten Grillplätze und Feuerstellen.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

§ 16 der Waldbrandschutzverordnung teilt die Waldgebiete in Risikogebiete A (hoch), B (mittel) und C (gering). Nach Absatz 2 setzt das Leitforstamt für den Waldbrandschutz die Waldbrandgefahrenstufe täglich während der Waldbrandsaison fest.

Wie es das tut, schreibt die Landesforst selbst:

Zur Information der Öffentlichkeit und zur Organisation der Vorsorgemaßnahmen werden in M-V Waldbrandgefahrenstufen durch die Forstbehörden festgesetzt. Als Basis dienen Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD), die täglich mit jahreszeitlichen Faktoren und der regionalen Waldgefährdung (Waldbrandgefahrenklassen) verknüpft werden.

Die amtliche Zahl und die Zahl auf dieser Seite haben also dieselbe Grundlage: den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes. Der Unterschied liegt in zwei Schritten, die danach folgen – dem jahreszeitlichen Faktor und der regionalen Waldbrandgefahrenklasse. Deshalb kann die Festsetzung der Forstbehörde von unserer Anzeige abweichen, ohne dass eine von beiden falsch wäre.

Was ab Waldbrandgefahrenstufe 4 folgt, steht in § 4 Absatz 3 der Waldbrandschutzverordnung – einem einzigen Satz:

Absatz 2 gilt nicht bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5.

Der Satz hebt den ganzen Absatz 2 auf – also auch dessen Nummer 4. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 darf in Mecklenburg-Vorpommern folglich auch auf einer von der Forstbehörde genehmigten Feuerstelle kein Feuer mehr gemacht werden.

Ein Platz, den diese Karte als Grillplatz führt, kann also an einem Tag mit Waldbrandgefahrenstufe 4 rechtlich gesperrt sein, ohne dass vor Ort ein Schild steht.

Außerdem kann die Forstbehörde nach § 17 Absatz 1 der Waldbrandschutzverordnung bei hoher oder höchster Waldbrandgefahr – Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 – das Betreten und Befahren von Waldgebieten untersagen. Daneben steht § 30 des Landeswaldgesetzes: Der Waldbesitzer kann mit Genehmigung der Forstbehörde Waldflächen sperren, unter anderem aus wichtigen Gründen des Waldbrandschutzes. Die Landesforst gibt die Sperrungen bekannt.

Im Zweifel gilt die Landesforst. Weil in Mecklenburg-Vorpommern an der Waldbrandgefahrenstufe 4 eine Erlaubnis hängt und nicht bloß eine Empfehlung, ist die tagesaktuelle Bekanntgabe der Landesforst maßgeblich, nicht der Wert auf dieser Seite.

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Bußgeld im Wald

§ 23 der Waldbrandschutzverordnung führt die Ordnungswidrigkeiten auf, unter anderem, wer entgegen § 4 Absatz 1 im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand außerhalb eines von der Forstbehörde genehmigten Grillplatzes oder einer genehmigten Feuerstelle Feuer anzündet, unterhält, grillt.

Die Höhe steht im Landeswaldgesetz: Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

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Feuer außerhalb des Waldes

Die 50-Meter-Zone der Waldbrandschutzverordnung reicht über den Wald hinaus; ein Grillplatz auf einer Wiese am Waldrand fällt also schon darunter. Weiter weg gilt sie nicht mehr. Dort regeln die Gemeinden und Ämter das Feuer im Freien, in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.

Das Serviceportal des Landes fasst es so zusammen:

Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer entfachen, müssen Sie abhängig von den örtlichen Regelungen dies vorher entweder anzeigen oder eine Genehmigung einholen.

Und weiter: Je nach Ortsrecht sind ggf. nur Feuer aus einem bestimmten Anlass und zu einer bestimmten Zeit, z. B. Osterfeuer, erlaubt. Auch im Umfeld reetgedeckter Häuser oder in Kurgebieten können Lagerfeuer generell unzulässig sein.

Ein Beispiel für die Anzeige ist die Stadt Grimmen: Ein Lagerfeuer wird dort schriftlich beim Ordnungsamt angemeldet – mit dem Verantwortlichen, dem Ort, dem Eigentümer des Grundstücks und der Zeit.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Die Anzeige oder Genehmigung gilt für Brauchtums- und Lagerfeuer. Grills und Gaskocher sind keine Lagerfeuer, sondern Geräte und damit Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; das Serviceportal nennt sie nicht, und dass ein Grill im eigenen Garten angemeldet werden müsste, sieht es nicht vor. Ob eine Feuerschale schon als Lagerfeuer gilt, legt die Verordnung der Gemeinde fest – eine geltende, die das für Mecklenburg-Vorpommern regelt, haben wir nicht gefunden.

An einer Feuerstelle außerhalb des Waldes braucht es also zweierlei: die Zustimmung dessen, dem die Fläche gehört, und das, was die Verordnung der Gemeinde verlangt – eine Anzeige, eine Genehmigung oder nichts davon. Welche Verordnung gilt, weiß das Ordnungsamt der Gemeinde oder des Amtes.

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Bußgeld außerhalb des Waldes

Wer gegen eine solche Verordnung verstößt, handelt nach § 19 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ordnungswidrig, soweit die Verordnung für den Verstoß darauf verweist. Absatz 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

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Besondere Gebiete

§ 27 Absatz 2 des Naturschutzausführungsgesetzes:

Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

Das gilt unabhängig davon, ob Wald in der Nähe ist – für ein Land mit rund 2000 Kilometern Küstenlinie die zweite Regel, die man kennen muss. § 43 Nummer 9 desselben Gesetzes macht den Verstoß zur Ordnungswidrigkeit.

In Naturschutzgebieten kommen eigene Verordnungen dazu; welche Flächen das sind, führt das Bundesamt für Naturschutz.

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Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 15.10.2026.

  1. Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung – WaldBrSchVO) – vom 9. August 2016, GVOBl. M-V S. 730, zuletzt geändert am 30. Juli 2018; §§ 3, 4, 16, 17, 23 – herausgegeben von der Landesforst M-V als Anlage 1 zum Durchführungserlass Waldbrandschutz
  2. Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011, GVOBl. M-V S. 870; §§ 19, 30, 51 – herausgegeben von der Staatskanzlei M-V, nichtamtlicher Text
  3. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) – vom 27. April 2020, GVOBl. M-V S. 334; §§ 17, 19 – herausgegeben vom Ministerium für Inneres und Europa M-V
  4. MV-Serviceportal: Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer anzeigen – fachlich freigegeben vom Ministerium für Inneres und Europa M-V am 27.08.2021
  5. Stadt Grimmen: Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers und das Abbrennen eines Feuers im Rahmen von privaten Veranstaltungen (Lagerfeuer) – Formular mit Auflagen und Merkblatt, Stand Januar 2022
  6. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) – § 3 Absatz 5 – Begriffsbestimmung „Anlagen“
  7. Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) – vom 23. Februar 2010, §§ 27, 43 – in: Naturschutzrecht für Mecklenburg-Vorpommern, Band 1, herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V, Redaktionsschluss 05.12.2017
  8. Landesforst Mecklenburg-Vorpommern: Waldbrandschutz – Waldbrandgefahrenstufen und ihre Bekanntgabe
  9. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  10. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutzgebiete in Deutschland – Stand 31. Dezember 2023
  11. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.