feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Brandenburg

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Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Brandenburg 195 Plätze in 149 Orten: 99 Feuerstellen, 39 Grillplätze, 35 Campingplätze, 22 Picknickplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Brandenburg ist ein besonderer Fall. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg schreibt: Brandenburg mit seinen ausgedehnten Kiefernwäldern, geringem Niederschlag und leichten Sandböden ist bundesweit das Land mit der höchsten Waldbrandgefährdung. Ein Drittel aller Waldbrände Deutschlands ereignen sich hier. Im Wald und bis 50 Meter davon regelt das Waldgesetz das Feuer, außerhalb das Landesimmissionsschutzgesetz – und daneben die Gemeinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand ist Feuer ganzjährig verboten – unabhängig vom Wetter. Ausgenommen sind nur drei Personenkreise, darunter der Waldbesitzer und von ihm befugte Personen; eine allgemeine Ausnahme für angelegte Feuerstellen gibt es nicht. mehr
  • Rauchen ist im Wald und bis 50 Meter davon ebenso ganzjährig verboten. mehr
  • Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 gilt das Verbot auch für diese drei Personenkreise. Ein Betretungsverbot folgt daraus nicht; Sperrungen sind selten und immer beschildert. mehr
  • Verstöße gegen den Waldbrandschutz kosten bis zu 20 000 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes ist ein kleines Holzfeuer – höchstens einen Meter hoch und breit – ohne Genehmigung möglich, wenn es niemanden gefährdet oder belästigt, der Eigentümer zustimmt und die Gemeinde nichts anderes regelt. mehr
  • Verstöße gegen das Verbrennungsverbot kosten bis zu 10 000 Mark, umgerechnet rund 5 113 Euro. mehr
  • In Naturschutzgebieten verbieten die Gebietsverordnungen Feuer meist ganz. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

§ 23 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg lautet:

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind

  1. Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
  2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

Das gilt unabhängig vom Wetter, das ganze Jahr über. Der Landesbetrieb Forst rechnet ausdrücklich auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe dazu.

Eine allgemeine Ausnahme für angelegte Feuerstellen kennt das Gesetz nicht – das Wort "Feuerstelle" kommt im gesamten LWaldG nicht vor. Ob eine bestimmte Feuerstelle genutzt werden darf, ergibt sich aus der Beschilderung und der Erlaubnis des Waldbesitzers vor Ort, nicht aus dieser Karte.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus. Es verbietet nicht nur das Lagerfeuer, sondern jedes Feuer und dazu den Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen – also auch die Glut im Grill. Gaskocher nennen weder das Gesetz noch der Landesbetrieb Forst eigens; eine Ausnahme für sie gibt es nicht.

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Rauchen im Wald

Das Rauchen steht im selben Satz: § 23 Absatz 1 LWaldG verbietet es im Wald und weniger als 50 Meter vom Waldrand, das ganze Jahr über und unabhängig vom Wetter – mit denselben drei Ausnahmen wie beim Feuer. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 entfallen auch sie.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

Der Landesbetrieb Forst:

Die Waldbrandgefahr ist vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab.

Der Tageswert ist dabei kein Mittelwert. Der DWD greift auf den Maximalwert des Zeitraums 12 – 18 UTC zurück, also auf den gefährlichsten Teil des Nachmittags; deshalb steht die Waldbrandgefahrenstufe schon am Morgen fest. Veröffentlicht wird sie täglich, in der Zeit vom 1. März bis 30. September (Waldbranderlass, Nummer 1.3), und die Waldbrandgefahrenstufen werden immer für einen gesamten Landkreis festgelegt (Forst-FAQ).

Die Waldbrandgefahrenklasse beschreibt den Ort und ändert sich fast nie – sie sagt, wie brennbar eine Gegend grundsätzlich ist, und wird je Landkreis vom für Forsten zuständigen Ministerium festgelegt (derzeit das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, MLEUV; der Waldbranderlass von 2024 nennt noch dessen früheren Namen MLUK). Die Waldbrandgefahrenstufe beschreibt den Tag und wechselt täglich.

Das Gesetz führt beide in einer einzigen Vorschrift, § 22 LWaldG, und trennt sie sauber: Absatz 1 teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein, Absatz 2 lässt bei Waldbrandgefahr Waldbrandgefahrenstufen auslösen – eine Landkarte und ein Alarm.

Für das Feuerverbot zählt allein die Waldbrandgefahrenstufe. In § 23 kommt die Waldbrandgefahrenklasse nicht vor. Sie spielt nur eine Rolle, wenn es um Sperrungen geht – davon weiter unten.

Was ab Waldbrandgefahrenstufe 4 folgt, steht in § 23 Absatz 2 LWaldG – einem einzigen Satz:

Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.

An solchen Tagen trägt also auch die Erlaubnis des Waldbesitzers nicht mehr. Das Landwirtschaftsministerium formuliert denselben Gedanken für private Grundstücke:

Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Das Ministerium schreibt hier "Waldbrandwarnstufe"; gemeint ist die Waldbrandgefahrenstufe. Die Bezeichnung stammt aus der Zeit vor der Umstellung auf das fünfstufige System im Jahr 2014.

Ein Betretungsverbot folgt daraus nicht. Der Landesbetrieb Forst schreibt:

Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.

Gesperrt werden kann der Wald trotzdem – aber nur im Einzelfall und nur durch die untere Forstbehörde, also den Landesbetrieb Forst Brandenburg (§ 31 LWaldG). § 1 Absatz 3 der Waldsperrungsverordnung:

Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist.

Die Waldbrandgefahrenklasse ist dabei etwas anderes als die Waldbrandgefahrenstufe – sie beschreibt den Ort, nicht den Tag. Welcher Landkreis welche hat, steht in Anlage 1 des Waldbranderlasses:

Wie oft davon Gebrauch gemacht wird, sagt das Forst-FAQ selbst:

Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet.

Eine Sperrung ist außerdem zu befristen und unter Angabe des Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 WaldSperrV). Ohne Schild und ohne Bekanntmachung gibt es keine Sperrung.

Wir zeigen auf jeder Platzseite die Waldbrandgefahrenstufe der nächstgelegenen DWD-Messstation. Brandenburg fasst dieselben Daten anders zusammen: zu einem Wert je Landkreis. Für die 195 Plätze dieser Karte sind das 33 verschiedene Stationen gegenüber 14 amtlichen Werten – beim Zusammenfassen kann sich der Wert um eine Waldbrandgefahrenstufe verschieben.

Bei einigen Plätzen im Norden und Süden steht die nächste Station sogar jenseits der Landesgrenze, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt oder Sachsen; diese Stationen gehen in keine Brandenburger Landkreisauswertung ein.

Unsere Angabe ist deshalb eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft. Verbindlich ist die Waldbrandgefahrenstufe des Landes.

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Bußgeld im Wald

Nach § 37 Absatz 1 Nummer 25 LWaldG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt – also gegen das Feuer- oder das Rauchverbot verstößt. Absatz 3 sieht dafür eine Geldbuße bis zu 20 000 Euro vor.

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Feuer außerhalb des Waldes

Die 50-Meter-Zone des Waldgesetzes reicht über den Wald hinaus; ein Grillplatz auf einer Wiese am Waldrand fällt also schon darunter. Aber auch weiter weg ist Feuer nicht frei. § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Immissionsschutzgesetzes:

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

Das MLEUV nennt darüber hinaus die Bedingungen:

Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen.

Dazu: nur naturbelassenes, trockenes Holz – keine Gartenabfälle, kein behandeltes Holz; ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen um die Feuerstelle; Löschmittel bereithalten; eine zuverlässige Aufsichtsperson bis zum vollständigen Erlöschen der Glut; und den Brennstoffhaufen unmittelbar vor dem Anzünden neu aufschichten, damit keine Igel oder Lurche darin verbrennen. Beschwert sich die Nachbarschaft berechtigt, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Der Lagerfeuererlass gilt für kleine Holzfeuer, auch in der Feuerschale. Die Stadt Königs Wusterhausen schreibt, nach ihm sei es möglich, ein kleines Feuer z.B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen. Grills und Gaskocher nennen weder Gesetz noch Ministerium; sie sind keine Lagerfeuer, sondern Geräte und damit Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob § 7 LImSchG sie überhaupt erfasst, sagen die Quellen nicht – er verbietet das Verbrennen im Freien ohnehin nur, soweit Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können.

All das sagt aber nur, wie ein Feuer beschaffen sein muss – nicht, wo eines gemacht werden darf. Der Erlass ist für den eigenen Garten geschrieben. Das MLEUV schreibt dazu:

Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies zum Beispiel durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.

Gemeinden dürfen darüber hinaus eigene Verordnungen erlassen (§ 5 LImSchG); Park- und Grünanlagensatzungen tun das regelmäßig. Die Regeln am konkreten Platz – Aushang, Platzordnung, Anmeldung – gehen also vor.

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Bußgeld außerhalb des Waldes

Wer entgegen § 7 Absatz 1 Gegenstände im Freien verbrennt oder abbrennt, handelt nach § 23 Absatz 1 LImSchG ordnungswidrig; ebenso, wer gegen eine Gemeindeverordnung nach § 5 verstößt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Absatz 3 nennt die Höhe bis heute in Mark: bis zu 10 000 Deutsche Mark. Zum amtlichen Umtauschkurs von 1,95583 Mark je Euro sind das rund 5 113 Euro.

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Besondere Gebiete

Brandenburg hat 484 Naturschutzgebiete mit 245 056 Hektar; das sind 8,3 Prozent der Landesfläche (Bundesamt für Naturschutz, Stand 31. Dezember 2023). Ein einheitliches Gesetz dafür gibt es nicht – jedes Gebiet hat seine eigene Verordnung, und die Verbote stehen darin einzeln. Das MLEUV beschreibt das so: in Naturschutzgebieten [sind] bestimmte Einschränkung für die Allgemeinheit und Landnutzer nötig. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden (zum Beispiel das Wegegebot).

In der Sache wiederholt sich dabei eine Formel. Aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“, die für viele andere steht – verboten ist es unter anderem,

zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen […] das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten […] die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.

Feuer zu verursachen ist weiter gefasst als anzünden: Auch ein Feuer, das jemand ungewollt auslöst, fällt darunter. Und das Verbot hängt an keiner Waldbrandgefahrenstufe – es gilt jeden Tag im Jahr.

Wir können nicht sagen, welche Plätze davon betroffen sind. Die OpenStreetMap-Daten führen keine Schutzgebietszugehörigkeit, und diese Karte prüft sie nicht. Wer in Brandenburg unterwegs ist, achte auf die Beschilderung – Naturschutzgebiete sind mit dem Eulenschild gekennzeichnet – und im Zweifel auf die Verordnung des Gebiets, die im Vorschriftensystem des Landes nachzulesen ist.

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Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 19.10.2026.

  1. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) – vom 20. April 2004, §§ 22, 23, 31, 37
  2. Waldsperrungsverordnung (WaldSperrV) – vom 3. Mai 2004, zuletzt geändert am 27. Oktober 2014, §§ 1 bis 3
  3. Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz (LImSchG) – §§ 5, 7, 23
  4. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) – § 3 Absatz 5 – Begriffsbestimmung „Anlagen“
  5. Waldbranderlass – vom 16. Januar 2024 (ABl./24, Nr. 5, S. 71), Nummern 1.2 und 1.3 sowie Anlage 1
  6. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“ – als Beispiel für die üblichen Verbote in Brandenburger NSG-Verordnungen
  7. Landesbetrieb Forst Brandenburg: Waldbrandschutz in Brandenburg – Abschnitt „Fragen und Antworten“
  8. MLEUV: Waldbrandgefahrenstufen in Brandenburg – die amtliche Veröffentlichung
  9. MLEUV: Holzfeuer im Freien – Bedingungen des Lagerfeuererlasses
  10. MLEUV: Natur- und Landschaftsschutzgebiete
  11. Stadt Königs Wusterhausen: Lagerfeuer – Lagerfeuererlass, Feuerschale und Feuerkorb
  12. Deutsche Bundesbank: Umtausch von DM in Euro – amtlicher Umtauschkurs 1 Euro = 1,95583 DM
  13. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  14. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutzgebiete in Deutschland – Stand 31. Dezember 2023
  15. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.