feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Berlin

Auf der großen Karte zeigen

Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Berlin 35 Plätze in 5 Orten: 18 Grillplätze, 10 Feuerstellen, 6 Picknickplätze, 1 Campingplatz. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Berlin weist keine eigenen Waldbrandgefahrenstufen aus. Die Berliner Forsten schreiben: In Berlin werden keine amtlichen Waldbrand-Gefahrenstufen ausgewiesen, wie etwa in Brandenburg. Stattdessen verweisen sie auf den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes – genau die Zahl, die auf unseren Platzseiten steht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald ist Feuer nur an einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle erlaubt; alles andere braucht eine Genehmigung der Berliner Forsten – und zwar bis 100 Meter vom Wald entfernt. mehr
  • Rauchen ist im Wald ganzjährig verboten. mehr
  • Berlin weist keine eigenen Waldbrandgefahrenstufen aus und verweist stattdessen auf den Index des Deutschen Wetterdienstes – die Zahl, die auf unseren Platzseiten steht. mehr
  • Verstöße gegen den Waldbrandschutz kosten bis zu 50 000 Euro. mehr
  • In öffentlichen Grünanlagen darf nur auf ausgewiesenen Flächen gegrillt werden. Ein Lagerfeuer ist auch dort verboten, ein Picknick dagegen überall erlaubt. Auf Straßen und Plätzen braucht ein Feuer eine Erlaubnis des Bezirks. Auf Privatgrundstücken brauchen Lagerfeuer und Grill keine Genehmigung – auf fremden aber das Einverständnis des Eigentümers. mehr
  • Verstöße gegen das Grünanlagengesetz kosten bis zu 5 000 Euro, ein Feuer ohne Erlaubnis auf Straßen und Plätzen bis zu 10 000 Euro. mehr
  • In Naturschutzgebieten ist Feuer ausnahmslos verboten – auch an einer eingerichteten Feuerstelle. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

§ 19 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes lautet:

Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

  1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
  2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
  3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
  4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten.

An einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle braucht es also keine Genehmigung. Absatz 3 sagt das ausdrücklich: Er spricht von einem Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf – und verpflichtet den, der dort sitzt, es zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Zwei Wörter tragen diese ganze Erlaubnis: eingerichtet und gekennzeichnet. Eine Feuerstelle, die jemand aus Steinen zusammenlegt, ist weder das eine noch das andere.

Die Zone von 100 Metern gilt auch für die Straßen und Wege, die den Wald berühren oder durchschneiden (Absatz 6). Ohne Genehmigung dürfen das nach Absatz 2 nur der Waldbesitzer und seine Beschäftigten sowie der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. Die Berliner Forsten fassen das für Anwohner zusammen: Auf waldnahen Grundstücken gilt für den Grill und Feuerschalen ein Mindestabstand von 30 m zum Wald.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus; es verbietet nicht nur das Lagerfeuer, sondern auch offenes Feuer oder Licht. Was das für den Gaskocher heißt, sagen die Berliner Forsten selbst:

Kein offenes Feuer oder glimmende Gegenstände im Wald. Dazu zählen zum Beispiel Rauchen (auch Pfeife), Grillen, Campingkocher und Lagerfeuer außerhalb offizieller Feuerstellen.

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Rauchen im Wald

Das Rauchen regelt § 19 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes getrennt vom Feuer, und es kennt keine Ausnahme für Feuerstellen: Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Ausgenommen sind der Waldbesitzer mit seinen Beschäftigten – und die Imkerei.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

Die Berliner Forsten schreiben:

In Berlin werden keine amtlichen Waldbrand-Gefahrenstufen ausgewiesen, wie etwa in Brandenburg. Über das tagesaktuelle Waldbrand-Risiko gibt – von März bis Oktober der Waldbrandgefahren-Index des Deutschen Wetterdienstes Auskunft.

Damit gibt es in Berlin keinen amtlichen Wert, von dem unsere Zahl abweichen könnte – das Land verweist auf denselben Datensatz, den wir zeigen.

Der Tageswert ist dabei kein Mittelwert. Der DWD greift auf den Maximalwert des Zeitraums 12 – 18 UTC zurück, also auf den gefährlichsten Teil des Nachmittags. Für die 35 Berliner Plätze sind es 6 Messstationen; auf der Fläche Berlins stehen sie dicht, keiner der Plätze ist weiter als 15 Kilometer von seiner Station entfernt.

Eine hohe Waldbrandgefahrenstufe hat in Berlin keine unmittelbare rechtliche Folge. Feuer im Wald braucht dort ohnehin das ganze Jahr über eine Genehmigung. Nach § 19 Absatz 1 darf [sie] nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

An einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle braucht es aber keine Genehmigung (mehr). Dort darf deshalb theoretisch auch bei hoher Waldbrandgefahrenstufe Feuer gemacht werden – solange die Berliner Forsten den Wald nicht sperren. Das erlaubt ihnen § 18 aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, … zum Schutze der Waldbesucher …. Ratsam ist ein Feuer an trockenen Tagen trotzdem nicht.

Trockenheit wirkt noch auf einem anderen Weg – über die zeitweiligen Grillverbote der Bezirke in den Grünanlagen (mehr).

Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.

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Bußgeld im Wald

Geahndet wird nach § 22 des Landeswaldgesetzes: wer ohne die nötige Genehmigung Feuer macht, wer die Aufsichtspflicht verletzt, wer im Wald unbefugt raucht oder einen brennenden Gegenstand wegwirft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Feuer außerhalb des Waldes

Außerhalb des Waldes kommt es darauf an, wo man ist: in einer öffentlichen Grünanlage, auf einer Straße oder einem Platz, auf einem Privatgrundstück oder auf einer anderen Fläche. Zum Wald hin ist die Grenze klar gezogen. Baumbestandene Parks und Friedhöfe sind kein Wald; das Waldgesetz nimmt in § 2 Absatz 4 mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen aus dem Waldbegriff heraus. Umgekehrt gilt das Grünanlagengesetz nach § 1 Absatz 2 nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.

Eines bleibt auch außerhalb des Waldes: Wer weniger als 100 Meter vom Wald entfernt ist, fällt weiter unter § 19 des Waldgesetzes – im Park ebenso wie auf dem eigenen Grundstück, wo es dann auf die 30 Meter ankommt (mehr).

Im Park gilt § 6. Absatz 1 Satz 3 zählt auf, was verboten ist; Nummer 4 lautet schlicht Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Absatz 2:

Tätigkeiten wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen und nicht kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen, auch mit Live-Musik, sowie andere nicht kommerzielle Veranstaltungen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.

Beide Absätze zusammen ergeben die Berliner Regel: Grillen ist auf einer ausgewiesenen Fläche erlaubt, ein Lagerfeuer bleibt auch dort verboten. Die Senatsverwaltung sagt es ausdrücklich: Für Grillflächen gilt so wie im restlichen Park: Lagerfeuer sind verboten. Und: Zünden Sie niemals Grillkohle oder ein Holzfeuer direkt auf dem Rasen oder Boden oder gar in einer ausgehobenen Grillgrube an!

Ein Picknick fällt nicht darunter – die Senatsverwaltung hebt das eigens hervor: Vorteilhaft dabei ist auch, dass ein Picknick nicht auf die ausgewiesenen Flächen zum Grillen beschränkt ist.

Ausgewiesen wird von den Bezirken, und die entscheiden verschieden. Nach der Übersicht der Stadt ist Grillen im Mauerpark nur zwischen 12 und 20 Uhr erlaubt, im Juli und August bis 21 Uhr; im Volkspark Friedrichshain nur nach Voranmeldung; im Großen Tiergarten seit 2012 gar nicht mehr und in ganz Lichtenberg seit Oktober 2022 nicht mehr. Die Stadt schreibt zu ihrer eigenen Übersicht, sie sei ohne Gewähr, weil die Bezirksämter allein zuständig für die Ausweisung von Flächen für Sondernutzungen sind und diese kurzfristig auch wieder zurücknehmen können.

Dazu kommt die Trockenheit: Ist es anhaltend heiß und trocken und die Brandgefahr hoch, wird das Grillen an den ausgewiesenen Stellen vom zuständigen Bezirksamt zeitweise untersagt. Die Bezirke geben das über Pressemitteilungen und Aushänge im Park bekannt.

Auf Straßen, Wegen und Plätzen gilt das Berliner Straßengesetz. Nach § 10 Absatz 2 ist ihr Gebrauch jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet, und weiter: Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Alles darüber hinaus ist nach § 11 Absatz 1 eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

Auf Privatgrundstücken sind Lagerfeuer und Grill dagegen frei. Das Umweltportal des Landes schreibt zu Lager- und Traditionsfeuern: Im Land Berlin besteht für diese Feuer auf eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers keine Genehmigungspflicht. Auf einem fremden Grundstück braucht es also das Einverständnis des Eigentümers. Die Feuer dürfen Nachbarschaft und Allgemeinheit nicht gefährden oder erheblich belästigen; Höhe und Durchmesser eines Brennstoffhaufens sollten einen Meter nicht überschreiten. Für das Grillen schreibt die Senatsverwaltung: Auf Privatgrundstücken ist Grillen grundsätzlich erlaubt – solange es die Nachbarn nicht belästigt.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: In der Grünanlage ist der Grill nur auf der ausgewiesenen Fläche erlaubt. Eine Feuerschale ist dort ein Feuer und damit nach § 6 Absatz 1 verboten, auch auf der Grillfläche. Einen Gaskocher nennen weder das Gesetz noch die Senatsverwaltung. Auf Straßen und Plätzen unterscheidet das Straßengesetz nicht: Auch Grill, Feuerschale und Gaskocher dienen nicht dem Verkehr. Auf dem eigenen Grundstück gilt für alle drei, was für jedes Feuer gilt: keine Genehmigung, aber keine Belästigung – und mindestens 30 Meter Abstand zum Wald.

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Bußgeld außerhalb des Waldes

Verstöße gegen das Grünanlagengesetz werden nach § 7 Absatz 3 mit bis zu 5000 Euro geahndet. Die Senatsverwaltung beziffert die Praxis: bei kleineren Verstößen bis zu 20 Euro, für das Ausheben von Grillgruben oder ähnliche Beschädigungen bis zu 5.000 Euro.

Auf Straßen und Plätzen handelt nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 des Straßengesetzes ordnungswidrig, wer eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht. Absatz 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Nach Absatz 3 können die Gegenstände, um die es geht, außerdem eingezogen werden – also etwa der Grill.

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Besondere Gebiete

Berlin hat 44 Naturschutzgebiete mit 2733 Hektar; das sind 3,1 Prozent der Landesfläche (Bundesamt für Naturschutz, Stand 31. Dezember 2023). Dazu kommen die großen Landschaftsschutzgebiete, die den Wald mit abdecken. Ein einheitliches Verbot gibt es auch hier nicht – jedes Gebiet hat seine eigene Verordnung.

Die Grunewaldschutzverordnung von 2017 taugt als Beispiel, weil auf dieser Karte Plätze im Grunewald liegen und weil sie beide Schutzarten in einem Paragraphen verschieden behandelt. Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten (§ 6 Absatz 2 Nummer 8):

außerhalb dafür ausgewiesener Plätze Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, zu zelten, zu campen oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen

In den sieben Naturschutzgebieten darin (§ 6 Absatz 4 Nummer 9):

Feuer zu entfachen oder zu unterhalten

Ohne Zusatz. Im Naturschutzgebiet hilft auch eine eingerichtete Feuerstelle nicht weiter. Und entfachen ist weiter gefasst als anzünden: Auch ein Feuer, das jemand ungewollt auslöst, fällt darunter. Geahndet wird über § 56 des Berliner Naturschutzgesetzes – bis zu 50 000 Euro.

Wir können nicht sagen, welche Plätze davon betroffen sind. Die OpenStreetMap-Daten führen keine Schutzgebietszugehörigkeit, und diese Karte prüft sie nicht. Wer im Berliner Wald unterwegs ist, achte auf die Beschilderung und im Zweifel auf die Verordnung des Gebiets, die im Vorschriftensystem des Landes nachzulesen ist.

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Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 20.10.2026.

  1. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) – vom 16. September 2004, §§ 2, 18, 19, 22
  2. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) – vom 24. November 1997, §§ 1, 6, 7
  3. Berliner Straßengesetz (BerlStrG) – vom 13. Juli 1999, §§ 10, 11, 28
  4. Grunewaldschutzverordnung (SchVO Gw) – vom 20. Dezember 2017, § 6 – als Beispiel für eine Berliner Schutzgebietsverordnung
  5. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchG Bln) – § 56 – die Bußgeldvorschrift, auf die die Schutzgebietsverordnungen verweisen
  6. Berliner Forsten: Waldbrandprävention
  7. Senatsverwaltung: Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen – besondere Nutzungen – Abschnitt „Grillen in Berlin“
  8. Berlin.de: Grillen in Berlin – die Übersicht der Bezirke, laut eigener Angabe ohne Gewähr
  9. Umweltportal Berlin: Lagerfeuer – Lager- und Traditionsfeuer auf Privatgrundstücken
  10. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  11. Bundesamt für Naturschutz: Naturschutzgebiete in Deutschland – Stand 31. Dezember 2023
  12. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.