feuerstellenkarte

Grillplätze und Feuerstellen in Bayern

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Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Bayern 1165 Plätze in 800 Orten: 495 Feuerstellen, 397 Grillplätze, 163 Campingplätze, 110 Picknickplätze. Die Daten stammen aus OpenStreetMap.

Im Wald und bis 100 Meter davon regelt in Bayern das Waldgesetz, wo Feuer erlaubt ist: Artikel 17, überschrieben mit „Feuergefahr“. Außerhalb davon gilt die Verordnung über die Verhütung von Bränden, und die Gemeinden können eigene Regeln erlassen – die sich daher von Ort zu Ort unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Wald und bis 100 Meter davon braucht jedes Feuer eine Erlaubnis des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – auch der mitgebrachte Grill. Ohne Erlaubnis dürfen nur der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Jäger und Holznutzungsberechtigte Feuer machen. mehr
  • Rauchen ist im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten. mehr
  • Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft das Land nicht aus; es gilt der Index des Deutschen Wetterdienstes – die Zahl auf unseren Platzseiten. Bei hoher Waldbrandgefahr verbieten Gemeinden das Feuer per Allgemeinverfügung, auch an ausgewiesenen Grillplätzen. mehr
  • Feuer ohne Erlaubnis kostet bis zu 10 000 Euro, Rauchen bis zu 1 000 Euro. mehr
  • Außerhalb des Waldes, mehr als 100 Meter davon, gelten Mindestabstände aus der Verordnung über die Verhütung von Bränden; dazu kommen Regeln der Gemeinden. Feuerschalen und Grills im eigenen Garten brauchen keine Genehmigung. mehr
  • Verstöße kosten bis zu 1 000 Euro, gegen eine Satzung der Gemeinde bis zu 2 500 Euro. mehr
  • In den Nationalparks Bayerischer Wald und Berchtesgaden ist Feuermachen verboten; im Bayerischen Wald gibt es ausgewiesene Plätze, mit Anmeldung. mehr

Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.

Feuer im und am Wald

Artikel 17 Absatz 1 des Waldgesetzes lautet:

Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon

  1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
  2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
  3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
  4. Bodendecken abbrennen oder
  5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

Was eine offene Feuerstätte ist, bestimmt das Gesetz nicht. Das Umweltministerium grenzt die beiden Begriffe so ab: offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) auf der einen Seite, unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird) auf der anderen. Der Grill ist also nur ein Beispiel; die Verordnung über die Verhütung von Bränden kennt auch offene ortsfeste Feuerstätten. Unverwahrt ist das Feuer, das auf dem Boden brennt. Für Artikel 17 macht der Unterschied nichts aus – beides braucht die Erlaubnis.

Sie erteilt die untere Forstbehörde (Artikel 39), nach dem Landratsamt Erding das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Ohne Erlaubnis dürfen nach Absatz 4 nur der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Jäger und Holznutzungsberechtigte Feuer machen.

Als Wald zählen dabei nach Artikel 2 Absatz 3 auch Alpenlichtungen, Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen.

Eine Ausnahme für eingerichtete Grillplätze nennt Artikel 17 nicht. Das Umweltministerium weist auf eine zweite Hürde hin: Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer ist in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.

Unabhängig davon gilt nach Absatz 2 im Wald und bis 100 Meter davon: offenes Licht darf nicht angezündet werden, und ein Feuer darf nicht unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

Was offenes Licht ist, sagt das Gesetz nicht. Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen nennt Beispiele: Offenes Licht (z.B. Kerzen, Fackeln) ist im Wald generell verboten. Eine Erlaubnis dafür sieht Artikel 17 nicht vor, und die Ausnahmen des Absatzes 4 gelten hier nicht – auch nicht für den Waldbesitzer. Erlaubt ist offenes Licht nach Absatz 5 nur bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills nennt das Gesetz nicht. Der Grill ist nach dem Umweltministerium eine offene Feuerstätte. Auch in der Feuerschale brennt das Feuer nicht auf dem Boden; es ist also verwahrt, aber immer noch offen. Beide brauchen also im Wald und bis 100 Meter davon eine Erlaubnis. Zum Gaskocher schweigen die Quellen.

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Rauchen im Wald

Artikel 17 Absatz 3 des Waldgesetzes:

Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

Ausgenommen ist nach Absatz 4 derselbe Personenkreis wie beim Feuer: Waldbesitzer und ihre Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Jäger und Holznutzungsberechtigte. Das Verbot gilt im Wald selbst, nicht in der 100-Meter-Zone davor. Dort gilt aber das ganze Jahr Absatz 2: brennende oder glimmende Sachen dürfen nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

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Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen

Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft Bayern nicht aus. Das Forstministerium verweist auf den Deutschen Wetterdienst: Zur Abschätzung der jeweils herrschenden Feuergefahr gibt der Deutsche Wetterdienst von 1. März bis 31. Oktober tagesaktuelle Waldbrandgefahrenkarten heraus. Das ist der Waldbrandgefahrenindex – dieselbe Zahl, die auf unseren Platzseiten steht.

Der Tageswert ist dabei kein Mittelwert. Der DWD greift auf den Maximalwert des Zeitraums 12 – 18 UTC zurück. Für die 1165 Plätze in Bayern sind es 110 Messstationen; keiner der Plätze ist weiter als 29 Kilometer von seiner Station entfernt.

Eine hohe Waldbrandgefahrenstufe hat in Bayern keine unmittelbare rechtliche Folge. Sie spielt eine Rolle, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 17 beantragt wird – die darf nur erteilt werden, wenn das Feuer den Belangen der Sicherheit nicht zuwiderläuft. Ein ausgewiesener Grillplatz bleibt dagegen offen, bis die Gemeinde ihn sperrt.

Gesperrt wird in Bayern vor allem von den Gemeinden: Sie vollziehen die Verordnung über die Verhütung von Bränden und können nach § 24 im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen. So verbot die Stadt Hammelburg im Sommer 2026 per Allgemeinverfügung:

Während Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 und 5 sowie Graslandfeuerindex 4 und 5 wird im gesamten Gemeindegebiet ein generelles Feuerverbot für jegliche Art von Feuer ausgesprochen. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb geschlossener Ortslage wird somit untersagt und gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer sowie auch für bestehende, auf Dauer ausgelegte Feuerstellen, für ausgewiesene gemeindlichen Grillplätze sowie auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Der Graslandfeuerindex ist ein zweiter Index des Deutschen Wetterdienstes, für offene Flächen ohne Wald. Die Gemeinde Waldbüttelbrunn knüpfte ihr Verbot im selben Sommer an dieselben Werte und hielt in der Begründung fest: Insbesondere bleibt das Grillen mit Gas- und Elektrogrills zulässig.

Die Waldbrandgefahrenstufe schließt in Bayern keinen Grillplatz von selbst. Ob er gesperrt ist, entscheidet die Gemeinde – und macht es öffentlich bekannt.

Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.

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Bußgeld im Wald

Wer ohne Erlaubnis Feuer macht oder gegen Absatz 2 verstößt – also offenes Licht anzündet, brennende Sachen wegwirft oder ein Feuer unbeaufsichtigt lässt –, handelt ordnungswidrig. Nach Artikel 46 Absatz 2 des Waldgesetzes droht dafür eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Für das Rauchen nennt Absatz 4 keinen Betrag. Dann gilt § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Bei Fahrlässigkeit ist es in beiden Fällen höchstens die Hälfte.

↑ Nach oben – Ende Bußgeld im Wald, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Feuer außerhalb des Waldes

Die 100-Meter-Zone des Artikels 17 reicht über den Wald hinaus (mehr). Weiter weg gelten für jedes Feuer im Freien die Abstände aus § 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden:

Feuerstätten im Freien müssen

  1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
  2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
  3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

Bei starkem Wind darf kein Feuer brennen, und eine offene Feuerstätte ist ständig unter Aufsicht zu halten. Halten Feuer und Grill diese Abstände ein, brauchen sie auf dem eigenen Grundstück keine Genehmigung. Das Landratsamt Augsburg schreibt zum Garten: Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht. Auf fremdem Grund braucht es die Zustimmung des Grundstücksberechtigten (mehr). Ein Oster- oder Sonnwendfeuer als öffentliche Veranstaltung ist nach Artikel 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzuzeigen; so sieht es das Umweltministerium.

Die Gemeinden können mehr regeln: mit einer Verordnung nach Artikel 38 Absatz 3 oder, für ihre Parks und Grünanlagen, mit einer Satzung nach Artikel 24 der Gemeindeordnung. Ein Beispiel für eine Verordnung ist die Feuerschutzverordnung der Stadt Augsburg, § 4 Absatz 2:

Der Betrieb offener Feuerstätten (Lagerfeuer, Grill) ist auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkanlagen oder Uferstreifen ohne besondere behördliche Genehmigung verboten. Ausgenommen sind die hierfür eigens ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen.

Ein Beispiel für eine Satzung ist die Grünanlagensatzung der Stadt München. Sie untersagt in den Grünanlagen, offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand aufweisen.

Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Für Grillgeräte gelten nach der Verordnung über die Verhütung von Bränden die Abstände des Herstellers. Feuerschalen sind im eigenen Garten nach dem Landratsamt Augsburg grundsätzlich zulässig; sie dürfen aber nur gelegentlich brennen, und nur mit naturbelassenem Holz oder Holzbriketts. Den Gaskocher nennt keine der Quellen. Welche Regeln eine Gemeinde zusätzlich hat, weiß bspw. ihr Ordnungsamt.

↑ Nach oben – Ende Feuer außerhalb des Waldes, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Bußgeld außerhalb des Waldes

Wer gegen die Verordnung über die Verhütung von Bränden verstößt, kann nach § 27 mit Geldbuße belegt werden. Dasselbe gilt nach Artikel 38 Absatz 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes für eine Verordnung der Gemeinde und für eine Anordnung wie die Allgemeinverfügung aus Hammelburg. Einen Betrag nennen beide nicht; es gilt daher § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: höchstens 1 000 Euro, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.

Mehr kostet ein Verstoß gegen eine Satzung, etwa die Münchner Grünanlagensatzung. Nach Artikel 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung können Verstöße dort mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden.

Wer in der 100-Meter-Zone am Wald ohne Erlaubnis Feuer macht, verstößt gegen das Waldgesetz – bis zu 10 000 Euro (mehr).

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Besondere Gebiete

In den beiden Nationalparks gilt zusätzlich eine eigene Verordnung. Im Nationalpark Berchtesgaden ist es nach § 9 Absatz 4 verboten, zu zelten, Feuer zu machen oder außerhalb von Schutzhütten zu nächtigen.

Im Nationalpark Bayerischer Wald verbietet § 9 Absatz 4, unberechtigt Feuer zu machen. Berechtigt ist, wer die ausgewiesenen Plätze nach den Regeln der Nationalparkverwaltung nutzt: Vor jeder Nutzung sind eine Anmeldung und Genehmigung erforderlich. Außerdem: Die Nutzung ist nur bis Waldbrandgefahrenstufe 3 zulässig. Ab Stufe 4 ist die Nutzung grundsätzlich verboten.

Verstöße kosten in beiden Nationalparks bis zu 50 000 Euro (§ 16 und § 17 der Verordnungen).

Für die übrigen Schutzgebiete hat jedes seine eigene Verordnung. Diese Karte prüft nicht, ob ein Platz in einem Schutzgebiet liegt; im Zweifel gilt die Beschilderung vor Ort.

↑ Nach oben – Ende Besondere Gebiete, zurück zum Inhaltsverzeichnis

Quellen

Alle Fundstellen zuletzt am Original geprüft am 29.10.2026.

  1. Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, Text gilt ab 1. April 2026; Art. 2, 17, 39, 46
  2. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) – vom 29. April 1981, Text gilt ab 30. Dezember 2012; §§ 3, 4, 24, 27
  3. Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, Text gilt ab 17. Dezember 2024; Art. 7, 19, 38
  4. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, Text gilt ab 1. August 2026; Art. 24
  5. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – § 17 – Höhe der Geldbuße, wo ein Landesgesetz keinen Betrag nennt
  6. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus: Waldbrand – aktualisiert am 29. Juni 2026
  7. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Rechtliche Hinweise zum Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur – Ratgeber Freizeit und Natur, abgerufen am 29. Oktober 2026
  8. Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen: Kein Feuer in der Natur – Seite „Dos & Don’ts in der Natur“, abgerufen am 7. November 2026
  9. Landratsamt Erding, Brandschutzdienststelle: Umgang mit einem offenen Feuer, Reisig- oder Wiedfeuer, Brauchtumsfeuer, z. B. Sonnwendfeuer und Grillgeräten – Merkblatt 2025
  10. Landratsamt Augsburg: Grillfeuer und Feuerstellen im Garten – Merkblatt, Stand Mai 2026
  11. Stadt Hammelburg: Verbot von offenem Feuer und Feuerwerk in der Stadt Hammelburg – Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2026, gültig bis 31. August 2026 – als Beispiel
  12. Gemeinde Waldbüttelbrunn: Allgemeinverfügung nach § 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – gültig vom 2. Juli bis 30. September 2026 – als Beispiel
  13. Verordnung über Feuerschutzmaßnahmen in der Stadt Augsburg (Feuerschutzverordnung) – vom 15. März 2012, § 4 – als Beispiel für eine Gemeindeverordnung
  14. Landeshauptstadt München: Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) – vom 15. Juni 2012, § 2
  15. Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997, Text gilt ab 1. Juli 2024; §§ 9, 17
  16. Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald: Merkblatt zur Nutzung von Grill- und Lagerfeuerplätzen – abgerufen am 29. Oktober 2026
  17. Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1987; §§ 9, 16
  18. Deutscher Wetterdienst: Erläuterungen zum Waldbrandgefahrenindex
  19. OpenStreetMap-Mitwirkende – Platzdaten, ODbL

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Graßlfing

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Großetzenberg

Großheubach

Großkahl

Großmuß

Großseeham

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Hohnsberg

Hollstadt

Holnstein

Holzhausen

Hörblach

Horgauergreut

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Hötzerreut

Hundsbach

Hundsdorf

Hürbel am Rangen

Hürnheim

Hüttenheim

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Illschwang

Ilmenau

Ilzrettenbach

Immenreuth

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Ingolstadt

Iphofen

Ippesheim

Irring

Jakobsthal

Jesserndorf

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Käferheim

Kallmünz

Kaltenbrunn

Kalteneck

Kareth

Karlsfeld

Karlstadt

Kasendorf

Kaufbeuren

Kay

Kellberg

Kemmaten

Kemmern

Kiliansdorf

Kinding

Kipfenberg

Kirchehrenbach

Kirschfurt

Kist

Klautzenbach

Kleinbüchlberg

Kleindöbra

Kleinmehring

Kleinrinderfeld

Kleintettau

Kleinwallstadt

Kleinweingarten

Klinglbach

Klotzenhof

Kneiting

Kollersried

Kolonie Obermeitingen

Königsbrunn

Königshofen an der Heide

Konnersreuth

Konradshofen

Koppenwind

Kosbach

Kötsch

Köttel

Köttweinsdorf

Kranzberg

Kranzegg

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Krausenbach

Kriegenbrunn

Krögelstein

Kümmel

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Langensteinach

Langlau

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Lauenhain

Laufach

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Letzau

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Redwitz a.d.Rodach

Regendorf

Regensburg

Reibersdorf

Reichenbach

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Stadl

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Stadtprozelten

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Stein

Steinabühl

Steinbach

Steinberg

Steinholz

Stierhöfstetten

Stinzendorf

Stockstadt am Main

Straas

Straßberg

Straßbessenbach

Straubing

Streit

Strössendorf

Sulzbach am Main

Tannöd

Tauberscheckenbach

Thalhausen

Thalmässing

Thann

Thanstein

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Traindorf

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Trebgast

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Tüchersfeld

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Weißenbrunn am Forst

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Westheim

Wiesenfeld

Wiesenfelden

Wildflecken

Wilhams

Willmars

Windach

Windheim

Windischeschenbach

Winhöring

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Wittelshofen

Wohnrod

Wolfersdorf

Wolfersgrün

Wolfsmünster

Wolkersdorf

Wollbach

Wollmetshofen

Wülfershausen

Wullenstetten

Wüstenfelden

Zell am Ebersberg

Zell am Main

Zimmern

Zittenfelden

Zöschingen

Zultenberg

Zusmarshausen

Zwieslerwaldhaus

Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles, was es vor Ort gibt.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.