Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Bayern
1165 Plätze in 800 Orten: 495 Feuerstellen, 397 Grillplätze, 163 Campingplätze, 110 Picknickplätze.
Die Daten stammen aus OpenStreetMap.
Im Wald und bis 100 Meter davon regelt in Bayern das Waldgesetz, wo Feuer erlaubt ist: Artikel 17, überschrieben mit „Feuergefahr“. Außerhalb davon gilt die Verordnung über die Verhütung von Bränden, und die Gemeinden können eigene Regeln erlassen – die sich daher von Ort zu Ort unterscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
Im Wald und bis 100 Meter davon braucht jedes Feuer eine Erlaubnis des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – auch der mitgebrachte Grill. Ohne Erlaubnis dürfen nur der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Jäger und Holznutzungsberechtigte Feuer machen. mehr
Rauchen ist im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten. mehr
Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft das Land nicht aus; es gilt der Index des Deutschen Wetterdienstes – die Zahl auf unseren Platzseiten. Bei hoher Waldbrandgefahr verbieten Gemeinden das Feuer per Allgemeinverfügung, auch an ausgewiesenen Grillplätzen. mehr
Feuer ohne Erlaubnis kostet bis zu 10 000 Euro, Rauchen bis zu 1 000 Euro. mehr
Außerhalb des Waldes, mehr als 100 Meter davon, gelten Mindestabstände aus der Verordnung über die Verhütung von Bränden; dazu kommen Regeln der Gemeinden. Feuerschalen und Grills im eigenen Garten brauchen keine Genehmigung. mehr
Verstöße kosten bis zu 1 000 Euro, gegen eine Satzung der Gemeinde bis zu 2 500 Euro. mehr
In den Nationalparks Bayerischer Wald und Berchtesgaden ist Feuermachen verboten; im Bayerischen Wald gibt es ausgewiesene Plätze, mit Anmeldung. mehr
Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.
Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
Bodendecken abbrennen oder
Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der
Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen
möglichst ausgeschlossen sind.
Was eine offene Feuerstätte ist, bestimmt das Gesetz nicht. Das
Umweltministerium grenzt die beiden Begriffe so ab: offene Feuerstätten (z.B.
Grillgeräte) auf der einen Seite, unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen
Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde
betrieben wird) auf der anderen. Der Grill ist also nur ein Beispiel; die
Verordnung über die Verhütung von Bränden kennt auch offene ortsfeste
Feuerstätten. Unverwahrt ist das Feuer, das auf dem Boden brennt. Für Artikel 17 macht der
Unterschied nichts aus – beides braucht die Erlaubnis.
Sie erteilt die untere Forstbehörde (Artikel 39), nach dem
Landratsamt Erding das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten. Ohne Erlaubnis dürfen nach Absatz 4 nur
der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten
Arbeiten, Jäger und Holznutzungsberechtigte Feuer machen.
Als Wald zählen dabei nach Artikel 2 Absatz 3 auch Alpenlichtungen,
Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang
stehen.
Eine Ausnahme für eingerichtete Grillplätze nennt Artikel 17 nicht. Das
Umweltministerium weist auf eine zweite Hürde hin: Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer
oder als Traditionsfeuer ist in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze nicht
vom Betretungsrecht gedeckt. Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das
Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.
Unabhängig davon gilt nach Absatz 2 im Wald und bis 100 Meter davon: offenes
Licht darf nicht angezündet werden, und ein Feuer darf nicht unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende
Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
Was offenes Licht ist, sagt das Gesetz nicht. Der
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen nennt Beispiele: Offenes Licht (z.B. Kerzen,
Fackeln) ist im Wald generell verboten. Eine Erlaubnis dafür sieht Artikel 17 nicht vor, und die
Ausnahmen des Absatzes 4 gelten hier nicht – auch nicht für den Waldbesitzer. Erlaubt ist offenes Licht
nach Absatz 5 nur bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus
Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills nennt das Gesetz nicht. Der Grill ist nach dem
Umweltministerium eine offene Feuerstätte. Auch in der Feuerschale brennt das Feuer nicht auf dem
Boden; es ist also verwahrt, aber immer noch offen. Beide brauchen also im Wald und bis 100 Meter davon eine Erlaubnis. Zum
Gaskocher schweigen die Quellen.
Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
Ausgenommen ist nach Absatz 4 derselbe Personenkreis wie beim Feuer: Waldbesitzer und ihre
Beschäftigten, Personen bei behördlich angeordneten oder genehmigten Arbeiten, Jäger und
Holznutzungsberechtigte. Das Verbot gilt im Wald selbst, nicht in der 100-Meter-Zone davor. Dort gilt
aber das ganze Jahr Absatz 2: brennende oder glimmende Sachen dürfen nicht weggeworfen oder
sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen
Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft Bayern nicht aus. Das
Forstministerium verweist auf den Deutschen Wetterdienst: Zur Abschätzung
der jeweils herrschenden Feuergefahr gibt der Deutsche Wetterdienst von 1. März bis 31. Oktober
tagesaktuelle Waldbrandgefahrenkarten heraus. Das ist der
Waldbrandgefahrenindex – dieselbe Zahl, die auf unseren Platzseiten steht.
Der Tageswert ist dabei kein Mittelwert. Der DWD greift auf den Maximalwert des Zeitraums
12 – 18 UTC zurück. Für die 1165 Plätze in Bayern sind es
110 Messstationen; keiner der Plätze ist weiter als 29 Kilometer von
seiner Station entfernt.
Eine hohe Waldbrandgefahrenstufe hat in Bayern keine unmittelbare rechtliche Folge. Sie spielt eine
Rolle, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 17 beantragt wird – die darf nur erteilt werden, wenn das Feuer
den Belangen der Sicherheit nicht zuwiderläuft. Ein ausgewiesener Grillplatz bleibt dagegen
offen, bis die Gemeinde ihn sperrt.
Gesperrt wird in Bayern vor allem von den Gemeinden: Sie vollziehen die Verordnung über die
Verhütung von Bränden und können nach § 24im Einzelfall weitergehende
Anordnungen treffen. So verbot die Stadt Hammelburg im Sommer 2026 per
Allgemeinverfügung:
Während Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 und 5 sowie Graslandfeuerindex 4 und 5 wird im gesamten
Gemeindegebiet ein generelles Feuerverbot für jegliche Art von Feuer ausgesprochen. Der Betrieb von
offenen Feuerstätten im Freien außerhalb geschlossener Ortslage wird somit untersagt und gilt
insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer sowie auch für
bestehende, auf Dauer ausgelegte Feuerstellen, für ausgewiesene gemeindlichen Grillplätze sowie auch
für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Der Graslandfeuerindex ist ein zweiter Index des Deutschen Wetterdienstes, für offene Flächen ohne
Wald. Die Gemeinde Waldbüttelbrunn knüpfte ihr Verbot im selben Sommer an dieselben Werte und hielt in
der Begründung fest: Insbesondere bleibt das Grillen mit Gas- und
Elektrogrills zulässig.
Die Waldbrandgefahrenstufe schließt in Bayern keinen Grillplatz von
selbst. Ob er gesperrt ist, entscheidet die Gemeinde – und macht es öffentlich bekannt.
Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.
Wer ohne Erlaubnis Feuer macht oder gegen Absatz 2 verstößt – also offenes Licht anzündet, brennende
Sachen wegwirft oder ein Feuer unbeaufsichtigt lässt –, handelt ordnungswidrig. Nach
Artikel 46 Absatz 2 des Waldgesetzes droht dafür eine Geldbuße bis zu
zehntausend Euro.
Für das Rauchen nennt Absatz 4 keinen Betrag. Dann gilt
§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt, höchstens eintausend Euro. Bei Fahrlässigkeit ist es in beiden Fällen höchstens die
Hälfte.
von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu
berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt
sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare
Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben
werden.
Bei starkem Wind darf kein Feuer brennen, und eine offene Feuerstätte ist ständig unter Aufsicht
zu halten. Halten Feuer und Grill diese Abstände ein, brauchen sie auf dem eigenen Grundstück keine
Genehmigung. Das Landratsamt Augsburg schreibt zum Garten: Eine
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht. Auf fremdem Grund braucht es die Zustimmung des
Grundstücksberechtigten (mehr). Ein Oster- oder Sonnwendfeuer als öffentliche
Veranstaltung ist nach Artikel 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzuzeigen; so sieht es das
Umweltministerium.
Der Betrieb offener Feuerstätten (Lagerfeuer, Grill) ist auf öffentlichen Straßen, Plätzen,
Parkanlagen oder Uferstreifen ohne besondere behördliche Genehmigung verboten. Ausgenommen sind die
hierfür eigens ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen.
Ein Beispiel für eine Satzung ist die Grünanlagensatzung der Stadt München.
Sie untersagt in den Grünanlagen, offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen
Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden
Bodenabstand aufweisen.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Für Grillgeräte gelten nach der Verordnung über
die Verhütung von Bränden die Abstände des Herstellers. Feuerschalen sind im eigenen Garten nach dem
Landratsamt Augsburggrundsätzlich zulässig; sie dürfen aber nur
gelegentlich brennen, und nur mit naturbelassenem Holz oder Holzbriketts. Den Gaskocher nennt keine der
Quellen. Welche Regeln eine Gemeinde zusätzlich hat, weiß bspw. ihr Ordnungsamt.
Wer gegen die Verordnung über die Verhütung von Bränden verstößt, kann nach
§ 27 mit Geldbuße belegt werden. Dasselbe gilt nach
Artikel 38 Absatz 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes für eine Verordnung der
Gemeinde und für eine Anordnung wie die Allgemeinverfügung aus Hammelburg. Einen Betrag nennen beide
nicht; es gilt daher § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: höchstens 1 000 Euro,
bei Fahrlässigkeit die Hälfte.
Mehr kostet ein Verstoß gegen eine Satzung, etwa die Münchner Grünanlagensatzung. Nach
Artikel 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung können Verstöße dort mit Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden.
Wer in der 100-Meter-Zone am Wald ohne Erlaubnis Feuer macht, verstößt gegen das Waldgesetz – bis zu
10 000 Euro (mehr).
In den beiden Nationalparks gilt zusätzlich eine eigene Verordnung. Im Nationalpark
Berchtesgaden ist es nach § 9 Absatz 4 verboten, zu zelten, Feuer
zu machen oder außerhalb von Schutzhütten zu nächtigen.
Im Nationalpark Bayerischer Wald verbietet § 9 Absatz 4,
unberechtigt Feuer zu machen. Berechtigt ist, wer die ausgewiesenen Plätze nach den Regeln der
Nationalparkverwaltung nutzt: Vor jeder Nutzung sind eine Anmeldung und
Genehmigung erforderlich. Außerdem: Die Nutzung ist nur bis Waldbrandgefahrenstufe 3 zulässig.
Ab Stufe 4 ist die Nutzung grundsätzlich verboten.
Verstöße kosten in beiden Nationalparks bis zu 50 000 Euro
(§ 16 und § 17 der Verordnungen).
Für die übrigen Schutzgebiete hat jedes seine eigene Verordnung. Diese Karte prüft nicht, ob ein
Platz in einem Schutzgebiet liegt; im Zweifel gilt die Beschilderung vor Ort.
Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles,
was es vor Ort gibt.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den
oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.