Die Feuerstellenkarte verzeichnet in Baden-Württemberg
4249 Plätze in 1717 Orten: 1798 Grillplätze, 1421 Feuerstellen, 897 Picknickplätze, 133 Campingplätze.
Die Daten stammen aus OpenStreetMap.
Im Wald und bis 100 Meter davon regelt in Baden-Württemberg das Landeswaldgesetz, wo Feuer erlaubt ist: § 41, überschrieben mit „Waldgefährdung durch Feuer“. Außerhalb davon regeln es die Gemeinden in eigenen Polizeiverordnungen nach § 17 des Polizeigesetzes – die Regeln unterscheiden sich daher von Ort zu Ort.
Das Wichtigste in Kürze
Im Wald und bis 100 Meter davon ist Feuer nur an einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle frei; alles andere braucht eine Genehmigung der Forstbehörde. Mitgebrachte Grills sind im Wald nicht erlaubt. mehr
Rauchen ist im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten. mehr
Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft das Land nicht aus; es gilt der Index des Deutschen Wetterdienstes – die Zahl auf unseren Platzseiten. Bei hoher Waldbrandgefahr sperren die Landkreise die Grillstellen per Allgemeinverfügung oder Polizeiverordnung. mehr
Verstöße kosten bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro. mehr
Außerhalb des Waldes regeln die Gemeinden das Feuer in Polizeiverordnungen. Die Regeln gehen auseinander: In Schönwald bspw. brauchen Lager- und Brauchtumsfeuer eine Ausnahmegenehmigung, in Villingen-Schwenningen sind dagegen Lagerfeuer und Feuerschalen auf dem eigenen Grundstück ohne Anzeige erlaubt. Grillen im Garten ist aber in beiden Orten erlaubt. mehr
Verstöße gegen eine Gemeindeverordnung kosten bis zu 5 000 Euro. mehr
Im Nationalpark Schwarzwald sind Feuer nur an den eingerichteten Grillstellen erlaubt. mehr
Jede Aussage auf dieser Seite ist mit ihrer Fundstelle belegt.
Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder
unterhält oder offenes Licht gebraucht,
Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist,
errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
An einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle braucht es also keine Genehmigung. Das
Landwirtschaftsministerium schreibt: Feuer machen ist ganzjährig nur an den
offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt.
Ohne Genehmigung dürfen nach Absatz 2 außerdem der Waldbesitzer und seine Beschäftigten, die
Jagdausübungsberechtigten und Imker bei ihrer Tätigkeit, Personen bei behördlich angeordneten oder
genehmigten Arbeiten sowie Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald
mindestens 30 Meter beträgt.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills nimmt das Gesetz nicht aus; es spricht von jedem
Feuer und von offenem Licht. Für den Grill sagt es das Ministerium
ausdrücklich: Nicht gestattet ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Grillgeräten. Die
Nationalparkverwaltung zählt dazu ausdrücklich Gasgrill, Einweggrill
und Sonstige.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den
in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.
Ausgenommen sind also Waldbesitzer und ihre Beschäftigten sowie Jäger und Imker. Das Verbot gilt im
Wald selbst, nicht in der 100-Meter-Zone davor. Dort gilt aber Absatz 4: Brennende oder glimmende
Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder
sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Waldbrandgefahrenstufen und mögliche Einschränkungen
Eigene Waldbrandgefahrenstufen ruft Baden-Württemberg nicht aus. Behörden und Ministerium richten sich
nach dem Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes – derselben Zahl, die auf
unseren Platzseiten steht.
Der Tageswert ist dabei kein Mittelwert. Der DWD greift auf den Maximalwert des Zeitraums
12 – 18 UTC zurück. Für die 4249 Plätze in Baden-Württemberg sind es
68 Messstationen; keiner der Plätze ist weiter als 23 Kilometer von
seiner Station entfernt.
Eine hohe Waldbrandgefahrenstufe hat in Baden-Württemberg keine unmittelbare rechtliche Folge. Die
eingerichtete Feuerstelle bleibt geöffnet, bis eine Behörde sie sperrt. Dafür gibt es zwei Wege:
Sperrung nach § 38. Der Waldbesitzer kann das Betreten des Waldes aus wichtigem
Grund einschränken, und nach § 38 Absatz 1kann [die Sperrung] auch von Amts
wegen erfolgen. So sperrte die Nationalparkverwaltung Schwarzwald im
Juli 2026 per Allgemeinverfügung alle Grillstellen: Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen
im Wald einschließlich mitgebrachter Grills (Gasgrill, Einweggrill und Sonstige) ist
untersagt.
Polizeiverordnung nach § 70. Die Forstbehörden können nach
§ 70 Polizeiverordnungen erlassen. Das
Landratsamt Waldshut untersagte so im Sommer 2026 Feuer im Wald und bis 100 Meter davon auch und
insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), sobald
es das Verbot bekannt gemacht hat. Maßgeblich ist dort unter anderem, ob im Landkreis Waldshut an
den Stationen für den Waldbrandgefahrenindex die Stufe 5 (sehr hohe Gefahr) oder Stufe 4 (hohe
Gefahr) erreicht wird.
Die Waldbrandgefahrenstufe schließt in Baden-Württemberg keine
Grillstelle von selbst. Ob sie gesperrt ist, entscheidet der Landkreis oder die Forstbehörde – und
macht es öffentlich bekannt.
Unsere Angabe ist eine fachliche Orientierung, keine amtliche Auskunft.
Ordnungswidrig handelt nach § 83 des Landeswaldgesetzes unter anderem, wer
ohne die nötige Genehmigung Feuer macht, ein Feuer unbeaufsichtigt lässt, brennende Gegenstände
wegwirft, vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht oder gegen eine Sperrung oder Polizeiverordnung
der Forstbehörde verstößt. Absatz 4: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.
Die 100-Meter-Zone des § 41 reicht über den Wald hinaus
(mehr). Wer aber auf dem eigenen Grundstück mindestens
30 Meter vom Wald entfernt ist, braucht dort keine Genehmigung.
Weiter weg regeln die Gemeinden das Feuer im Freien, in Polizeiverordnungen nach
§ 17 des Polizeigesetzes. Viele heißen „Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung“ und
folgen einem ähnlichen Aufbau; die Regeln unterscheiden sich trotzdem von Ort zu Ort. Ein Beispiel ist
§ 7d der Verordnung von Schönwald im Schwarzwald:
1. Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ist nicht erlaubt.
Eine Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder –besitzers.
3. Grillfeuer dürfen innerorts nur in ortsüblichem Umfang entfacht werden. Ortsüblich sind
Grillfeuer in handelsüblichen Grillöfen und Grillstellen, die mittels Holzkohle, Gas oder elektrisch
betrieben werden.
Lager- und Brauchtumsfeuer brauchen dort also eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde, das Grillen im
Garten nicht.
Anders in Villingen-Schwenningen als zweites Beispiel. Als offenes Feuer gelten dort nach den
Hinweisen der Stadt Lagerfeuer, Feuerstellen zum Grillen sowie Feuer in
Feuerschalen oder Feuerkörben mit einem Durchmesser von maximal 1 Meter auf privaten Grundstücken im
Freien – und: Derartige offene Feuer im Freien bedürfen innerhalb des Stadtgebiets
Villingen-Schwenningen keiner Anzeige oder Erlaubnis. Der Grundstückseigentümer muss einverstanden
sein, das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen, und Die Feuerstelle muss grundsätzlich betriebssicher
und brandsicher sein. Das ist sie nach Auffassung der Stadt in der Regel, wenn
sie mindestens 5 Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen, von Fenstern und
von sonstigen brennbaren Gegenständen entfernt ist, gemessen vom Dachvorsprung,
sie mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen wie Heu oder Stroh und von
Waldgrundstücken entfernt ist,
sie auf festem, nicht brennbarem Untergrund steht oder der Rasen ausgestochen ist,
die Vorgaben des Herstellers eingehalten werden und eine Löschmöglichkeit bereitsteht,
nur sauberes Brennholz brennt – Eine Abfallverbrennung (auch pflanzliche Abfälle) ist
grundsätzlich verboten.
Bei starkem Wind darf das Feuer nicht entzündet werden, und am Ende ist die Glut so abzulöschen, dass
sie sich nicht erneut entzünden kann. In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist Feuer dort nur
an zugelassenen Feuerstellen erlaubt.
Feuerschalen, Gaskocher und Grills: Der Grill ist in beiden Orten im Garten erlaubt;
Schönwald nennt ausdrücklich Holzkohle, Gas und Strom. Bei der Feuerschale gehen die Orte auseinander:
Villingen-Schwenningen erlaubt sie bis zu einem Meter Durchmesser auf dem eigenen Grundstück ohne
Anzeige, Schönwald nennt sie nicht – ob sie dort als „anderes offenes Feuer“ gilt, lässt die Verordnung
offen. Den Gaskocher nennt keine der beiden Quellen. Welche Verordnung an einem Ort gilt und wie sie das
sieht, weiß das Ordnungsamt der Gemeinde.
Verstöße gegen eine Polizeiverordnung der Gemeinde werden nach
§ 26 Absatz 2 des Polizeigesetzes geahndet: Die Geldbuße beträgt höchstens
5 000 Euro. Was dazu zählt, steht in der Verordnung selbst.
Wer in der 100-Meter-Zone am Wald ohne Genehmigung Feuer macht, verstößt gegen das Landeswaldgesetz –
bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro (mehr).
Im Nationalpark Schwarzwald gilt zusätzlich das Nationalparkgesetz. Die
Nationalparkverwaltung fasst die Lage so zusammen: Die Nutzung
mitgebrachter Grills sowie offener Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom
Wald sind gem. § 41 Abs. 1 LWaldG und § 9 Abs. 2 Nr. 13 NLPG ohnehin nicht gestattet. Erlaubt sind
Feuer dort nur an den eingerichteten Grillplätzen. Im Sommer 2026 waren diese jedoch bspw. wegen
Waldbrandgefahr gesperrt (mehr).
Für die übrigen Schutzgebiete hat jedes seine eigene Verordnung. Diese Karte prüft nicht, ob ein
Platz in einem Schutzgebiet liegt; im Zweifel gilt die Beschilderung vor Ort.
Die Liste zeigt, was in OpenStreetMap erfasst ist – nicht unbedingt alles,
was es vor Ort gibt.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was in den
oben genannten Quellen steht; Anordnungen und Beschilderung vor Ort gehen ihr vor.